(1) Der Unternehmer darf Versicherte mit gefährlichen Forstarbeiten nur beschäftigen, wenn festgestellt ist, daß keine körperlichen oder geistigen Mängel vorliegen, durch die sie sich selbst oder andere Versicherte besonderen Gefahren aussetzen.
Zu § 1 Abs. 1:
1. |
Zu den Forstarbeiten gehören auch Pflege- und Sägearbeiten an Einzelbäumen. |
(2) Bei Einstellung von ständig beschäftigten Arbeitnehmern muß die Feststellung nach Abs. 1 ärztlich bescheinigt sein. Gilt die ärztliche Feststellung nur für eine bestimmte Frist, so muß vor Ablauf dieser Frist die ärztliche Untersuchung wiederholt werden.
Zu § 1 Abs. 2:
1. |
Als ständig Beschäftigter gilt ein Waldarbeiter, der mehr als 4 Monate im Forstwirtschaftsjahr beschäftigt ist. |
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