Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei

  • der Erstellung bzw.
  • der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.

Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber in Betrieben der

Gruppe Betriebsart nach … Jahr(en)
I 1
II

– Betriebe der keramischen und Glas-Industrie,

– Betriebe zur Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr,

– Betriebe der Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin,

– Betriebe für gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung,

– Betriebe zur Reinigung von Verkehrsmitteln,

– Betriebe von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen,

– Betriebe von botanischen und zoologischen Gärten sowie Naturparks
3
III Alle sonstigen Betriebe 5

wiederholt.

Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

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