(1) Verläuft der Laserstrahl von Lasereinrichtungen der Klassen 2 oder 3 A im Arbeits- oder Verkehrsbereich, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Laserbereich deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet wird.

 

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Laserbereiche von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 während des Betriebes abgegrenzt und gekennzeichnet sind. Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass in geschlossenen Räumen der Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 4 an den Zugängen zu den Laserbereichen durch Warnleuchten angezeigt wird.

 

(3) Von den Absätzen 1 und 2 darf beim Einsatz von Laserstrahlung über größere Entfernung und im Freien abgewichen werden, wenn durch andere technische oder organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, dass Personen keiner Laserstrahlung oberhalb der maximal zulässigen Bestrahlung ausgesetzt sind.

Durchführungsanweisungen zu § 7:

Bei Lasereinrichtungen der Klasse 1 entsteht bei bestimmungsgemäßer Verwendung kein Laserbereich. Ändert sich bei der Instandhaltung von Lasereinrichtungen der Klasse 1 die Klasse, kann dabei die Einrichtung eines Laserbereichs erforderlich werden; siehe § 9.

Zur Feststellung, ob ein Laserbereich vorliegt, ist zu prüfen, ob die Werte für die maximal zulässige Bestrahlung (MZB) überschritten werden können. Die MZB-Werte hängen in komplizierter Weise von Bestrahlungszeit und Wellenlänge ab.

Bei Impulsfolgen ist Vorsicht geboten. In diesen Fällen sind genaue Berechnungen der MZB-Werte nach Anhang 2 durchzuführen.

zu § 7 Abs. 1:

Bei Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2, 2M oder 3A entsteht im Allgemeinen kein Laserbereich, wenn beim Betrieb dieser Lasereinrichtungen nur eine zufällige Bestrahlung von Personen möglich ist und im Falle von Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2M oder 3A keine optisch sammelnden Instrumente verwendet werden. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, sind die Bestimmungen des § 8 sinngemäß zu erfüllen.

Für Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2 und 2M für Unterrichtszwecke gilt § 15.

zu § 7 Abs. 1 und 2:

Die Forderung nach Kennzeichnung ist z. B. erfüllt, wenn das Warnzeichen W 10 "Warnung vor Laserstrahl" nach Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A 8) angebracht ist.

zu § 7 Abs. 2:

Unter Abgrenzen ist zu verstehen, dass Unbefugte nicht unbeabsichtigt in den Laserbereich gelangen können. Dies gilt insbesondere für Laser, deren Strahlung so intensiv ist, dass diese auch nach diffuser Reflexion an einer rauen Oberfläche noch gesundheitsgefährlich ist, also insbesondere Laser der Klasse 4.

Derartig leistungsstarke Laser sollen - wenn die Art der Anwendung dies nicht ausschließt - in geschlossenen Räumen betrieben werden.

Der Zugang zu Laserbereichen, in denen Lasereinrichtungen der Klasse 4 betrieben werden, ist während des Laserbetriebes durch geeignete Einrichtungen oder Maßnahmen auf befugte Personen zu begrenzen, die vor der Einwirkung von Laserstrahlung geschützt sind.

Je nach der Gefahr, die von der Lasereinrichtung ausgeht, kann es erforderlich sein, den Zugang schleusenartig auszubauen, z. B. bei medizinischen Anwendungen, oder Türkontakte vorzusehen, durch die der Laser beim Betreten des Laserbereiches ausgeschaltet wird, z. B. bei Robotern.

Die Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge entsprechend Abschnitt 2.3 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung sind dabei zu beachten; Maßnahmen der Ersten Hilfe entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1), insbesondere die sofortige Leistung Erster Hilfe nach einem Arbeitsunfall, müssen trotz der genannten Einrichtungen möglich sein.

Der Einschaltzustand kann z. B. durch Warnleuchten oder Leuchttableaus angezeigt werden, bei Einsätzen im Freien durch Blinkleuchten oder Rundumleuchten.

 

Anmerkung:

Nach § 7 Abs. 2 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Laserbereiche von Laser-Einrichtungen der Klassen 3B oder 4 während des Betriebes abgegrenzt und gekennzeichnet sind. Dies gilt auch für Laser der Klasse 3R.

zu § 7 Abs. 3:

Dies kann z. B. in Diskotheken der Fall sein, wenn der Laserbereich außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches verläuft und die BG-Information "Laser-Einrichtungen für Show- oder Projektionszwecke" (BGI 5007) beachtet wird.

Auf Bühnen und in Studios sind Abweichungen zulässig, wenn

  • der Laserbereich außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches verläuft oder
  • der Laserbereich aus szenischen Gründen zugänglich sein muss und durch eine Absperrung begrenzt bzw. bei Vorliegen szenischer Gründe, die eine Absperrung nicht gestatten, durch Markierungen, die auch im Dunkeln erkennbar sein müssen, gekennzeichnet ist

und zusätzlich DIN 56 912 "Showlaser und Showlaseranlagen; Anforderungen und Prüfung" eingehalten ist.

Für Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4, die im Freien oder in vergleichbaren Anordnungen, z. B. in größeren Hallen, betrieben werden, sind Abweichungen zulässig, wenn diese Einrichtungen nur durch Versicherte mit bes...

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