(1) Der Unternehmer hat durch technische oder organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, das eine Bestrahlung oberhalb der maximal zulässigen Bestrahlung, auch durch reflektierte oder gestreute Laserstrahlung, verhindert wird.

 

(2) Ist dies in Laserbereichen von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 nicht möglich, so hat der Unternehmer zum Schutz der Augen oder der Haut geeignete Augenschutzgeräte, Schutzkleidung oder Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen.

 

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte, die Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4 anwenden oder die sich in Laserbereichen von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 aufhalten, über das zu beachtende Verhalten unterwiesen worden sind.

 

(4) Die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Schutzeinrichtungen und die persönlichen Schutzausrüstungen nach Absatz 2 sind von den Versicherten zu benutzen.

Durchführungsanweisungen zu § 8 Abs. 1:

Diese Forderung beinhaltet ein Minimierungsgebot sowohl hinsichtlich der räumlichen Größe des Laserbereichs als auch der Zahl der sich im Laserbereich aufhaltenden Personen. Der Laserbereich ist deshalb im Rahmen der vorgegebenen Aufgabenstellung räumlich möglichst klein zu halten. Im Laserbereich sollen sich nur Personen aufhalten, deren Aufenthalt dort erforderlich ist.

Da das Auge bereits durch Laserstrahlung sehr geringer Energie- bzw. Leistungsdichte (siehe Anhang 2) gefährdet wird, sind in erster Linie Schutzmaßnahmen zum Schutze der Augen notwendig. Hohe Leistungs- bzw. Energiedichte gefährden jedoch auch die Haut.

Einen optimalen Schutz vor Laserstrahlung bietet eine Anlage, bei der auch die Nutzstrahlung allseitig und lückenlos von einem Schutzgehäuse umschlossen wird, also eine Lasereinrichtung der Klasse 1. Ein derartiger Vollschutz ist vor allem bei der Anwendung von Lasern in der industriellen Fertigung anzustreben.

Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Lasereinrichtung der Klasse 1 sind keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich. Ändert sich bei der Instandhaltung von Lasereinrichtungen der Klasse 1 die Klasse, sind die Schutzmaßnahmen für die auftretende höhere Klasse zu treffen; siehe § 9.

Laserstrahlung, die von Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2, 2M, 3A, 3B, 3R oder 4 emittiert wird, darf sich nur so weit erstrecken, wie es für die Art des Einsatzes notwendig ist. Der Strahl ist - soweit dies möglich ist - am Ende der Nutzentfernung durch eine diffus reflektierende Zielfläche so zu begrenzen, dass eine Gefährdung durch direkte oder diffuse Reflexion möglichst gering ist. Soweit möglich soll der unabgeschirmte Laserstrahl außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches in einem möglichst kleinen, nicht leicht zugänglichen Bereich verlaufen, insbesondere überoder unterhalb der Augenhöhe.

In Räumen, die zum Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 bestimmt sind, sollen Fußböden, Decken, Wände oder sonstige zur baulichen Ausrüstung eines Raumes gehörige Einrichtungen diffus reflektierende Oberflächen aufweisen; für blanke Flächen, z. B. Fenster, sollen geeignete Abdeckungen vorhanden sein.

Gut reflektierende Oberflächen im Laserbereich können erforderlich sein aus Gründen der Anwendung, z. B. bei Lasern in Diskotheken, Bühnen und Studios, im Forschungs- und Entwicklungsbereich, bei bestimmten Vermessungsaufgaben, aus Gründen des Arbeitsschutzes, z. B. in chemischen und radiochemischen Labors, beim Umgang mit Gefahrstoffen, aus Gründen des Gesundheitsschutzes, z. B. bei der medizinischen Anwendung in Operationsräumen. In solchen Fällen ist dafür zu sorgen, dass der Laserbereich möglichst klein gehalten wird, z. B. durch zusätzliche Verdeckungen oder Abschirmungen (siehe auch Anhang 6).

Bei der medizinischen Anwendung sollten sämtliche zur Beobachtung des OP-Feldes erforderlichen Einrichtungen den Bestimmungen des § 4 Abs. 5 entsprechen.

Für die jeweilige Anwendung sind möglichst Laser niedriger Laserklassen zu verwenden. Auch durch Vorschalten abschwächender Filter oder durch Strahlaufweitung kann eine Bestrahlung oberhalb der MZB-Werte gegebenenfalls verhindert werden.

Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2M, 3A, 3B, 3R oder 4 sind einschließlich im Strahlengang befindlicher Vorrichtungen so aufzustellen oder zu befestigen, dass eine unbeabsichtigte Änderung ihrer Position und der Strahlrichtung vermieden wird.

Unkontrolliert reflektierte Strahlung von Lasereinrichtungen der Klassen 3B, 3R oder 4 ist zu vermeiden; spiegelnde oder glänzende Gegenstände oder Flächen sind aus der Umgebung des Laserstrahls soweit als möglich fernzuhalten, zu entfernen oder abzudecken.

Zum Schutz vor gefährlichen Reflexionen sollen Werkzeuge, Zubehör und Justiergeräte, die im Laserbereich verwendet werden, keine gut reflektierenden Oberflächen aufweisen und Anwesende im Laserbereich keine gut reflektierenden Gegenstände sichtbar mitführen.

Werden mehrere Lasereinrichtungen gleichzeitig in demselben Raum betrieben, sind deren Strahlengänge gegenseitig abzuschirmen. Falls erforderlich, sollte der ...

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