(1) Lasereinrichtungen müssen den Klassen 1 bis 4 zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet sein. Bei Änderung von Zuordnungsvoraussetzungen muss eine Änderung von Klassenzuordnung und -kennzeichnung vorgenommen werden.

 

(2) Lasereinrichtungen müssen entsprechend ihrer Klasse und Verwendung mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein.

 

(3) Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4 müssen so eingerichtet sein, dass unbeabsichtigtes Strahlen verhindert ist.

 

(4) Optische Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung an Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass der Grenzwert der zugänglichen Strahlung für die Klasse 1 nicht überschritten wird.

 

(5) Optische Geräte, die vom Hersteller als Vorsatzgeräte für Lasereinrichtungen bestimmt sind, müssen, sofern sie nicht in einer klassifizierten Lasereinrichtung fest eingebaut sind, mit Angaben versehen sein, anhand deren die Änderung der Strahl- und Expositionsdaten einer Laserstrahlenquelle durch das Vorsatzgerät beurteilt werden kann.

 

(6) Lasereinrichtungen der Klassen 1 bis 3 A müssen so beschaffen sein, dass keine Vorsatzgeräte angebracht werden können, durch die sich Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 ergeben würden.

Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 1:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Klassenzuordnung und -kennzeichnung durch den Hersteller nach DIN EN 60825-1 "Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien" vorgenommen wurde.

Beispiele für die Kennzeichnung der verschiedenen Laserklassen sind in Anhang 4 enthalten.

Hinsichtlich der Änderung der Zuordnungsvoraussetzungen ist diese Forderung z. B. erfüllt, wenn bei Änderung der Klasse einer Lasereinrichtung, z. B. durch Umbau, Funktionsänderung, Anbringen von Zusatzeinrichtungen oder Schutzeinrichtungen, eine Neuklassifizierung und -kennzeichnung durch denjenigen erfolgt, der die Änderung vornimmt.

Die Klassifizierung kann z. B. anhand der Angaben des Herstellers der Lasereinrichtung erfolgen. Ist der Unternehmer nicht in der Lage die Neuklassifizierung vorzunehmen, sollte er sich sachverständig beraten lassen, z. B. durch Hersteller, Mess- und Prüfstellen.

zu § 4 Abs. 2:

Diese Forderung ist für eine Lasereinrichtung einer bestimmten Klasse z. B. erfüllt, wenn sie mit Schutzeinrichtungen entsprechend den Abschnitten 4 und 7 DIN EN 60 825-1 "Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien" ausgerüstet sind. Diese Schutzeinrichtungen sind in der Regel wesentliche Bestandteile der Klasseneinteilung.

Dabei ist zu beachten, dass auch andere erzeugte Strahlungen, z. B. Röntgen-, HF- oder inkohärente UV-Strahlung, abgeschirmt werden müssen. Bei Lasern mit Blitzlampen kann von diesen eine ungerichtete intensive Ultraviolettstrahlung ausgehen, die Augenschäden und gegebenenfalls Hautschäden verursachen kann. Diese Strahlung ist so abzuschirmen, dass schädliche Wirkungen beim Menschen auszuschließen sind. Dies wird erreicht, wenn die in Anhang 2 angegebenen Grenzwerte auch für diese Strahlung unterschritten werden. Eine Lasereinrichtung, deren Hochspannungsteil mit Spannungen über 5 kV betrieben wird, kann Elektronenröhren enthalten, die nach außen dringende Röntgenstrahlen erzeugen. Solche Lasereinrichtungen unterliegen der Röntgenverordnung. Eine genaue Gefährdungsanalyse hinsichtlich der Emission von ionisierender Strahlung ist ebenfalls notwendig beim Einsatz von Ultrakurzpulslasern (Femtosekundenlasern) mit Energien größer als 1 mJ. Bei Gefährdungen durch Elektromagnetische Strahlung siehe Unfallverhütungsvorschrift "Elektromagnetische Felder" (BGV B11).

Diese Forderung ist für medizinische Lasereinrichtungen z. B. erfüllt, wenn diese Lasereinrichtungen zusätzlich der DIN EN 60 601-2-22 "Medizinische elektrische Geräte; Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von diagnostischen und therapeutischen Lasergeräten" entsprechen.

Für Lasereinrichtungen, die bei Showveranstaltungen oder in Diskotheken oder zu Projektionszwecken eingesetzt werden, ist diese Forderung z. B. erfüllt, wenn diese Lasereinrichtungen zusätzlich den Anforderungen der BG-Information "Laser-Einrichtungen für Show- oder Projektionszwecke" (BGI 5007) entsprechen.

zu § 4 Abs. 3:

Unbeabsichtigtes Strahlen liegt vor, wenn

  • Laserstrahlung ohne Betätigung der vorgesehenen Stellteile von Befehlseinrichtungen aus der Lasereinrichtung austritt, z. B. durch schadhafte Isolation oder Störimpulse,
  • nicht verhindert ist, dass Stellteile unbeabsichtigt betätigt werden können; siehe auch Abschnitt 2.2 des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung.

Diese Forderung schließt ein, dass die Lasereinrichtung so konstruiert sein muss, dass auch im einfachen Fehlerfall ein unbeabsichtigtes Strahlen verhindert ist.

Für Lasereinrichtungen, bei denen die Laserstrahlung über ein bewegliches Handstück austritt, ist diese Forderung z. B. erfüllt, wenn beim Loslassen des Handstücks der Aust...

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