1.1
Diese BG-Regel findet Anwendung auf Steiggänge in Behältern und umschlossenen Räumen. [1]
1.2
Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf Steiggänge an Hausschornsteinen und freistehenden Schornsteinen, Brückenpfeilern, Türmen, Masten und Silos sowie auf Steiggänge, die ausschließlich als Angriffs- und Rettungswege für die Feuerwehr dienen.
1.3
Steiggänge sind notwendig, wenn der Einbau einer Treppe betrieblich nicht möglich oder wegen der geringen Unfallgefahr nicht erforderlich ist. [2]
In bestimmten Bereichen, z. B. in Deponien, kann es aus Sicherheitsgründen erforderlich sein, auf fest eingebaute Steiggänge zu verzichten. [3]
1.4
Zum Transport von Lasten sind geeignete Hilfsmittel, z. B. Winden, Lasthaken, Seile, einzusetzen.
Siehe auch BG-Regel “Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen” (BGR 117-1).
Der Einbau von Treppen ist durch baurechtliche Bestimmungen der Länder geregelt.
Siehe auch DIN 24531 “Trittstufen aus Gitterrost für Treppen aus Stahl”.
Das Ausmaß der Unfallgefahr wird durch die Gefährdungsbeurteilung ermittelt.
Geringe Unfallgefahr liegt z. B. vor, wenn Steiggänge nur gelegentlich von Personen benutzt werden, die im Besteigen geübt und mit den damit verbundenen Gefahren vertraut sind sowie keine Lasten transportiert werden müssen.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kann unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der verwendeten Absturzsicherungen auch der Einbau von Ruhebühnen erforderlich werden.
Siehe auch Abschnitt 1.11 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung sowie § 15 Abs. 6 der Unfallverhütungsvorschrift “Leitern und Tritte” (BGV D 36).
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