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Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können. Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger. Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht. |
Impressum Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Tel.: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de Sachgebiet "Hochbau", Fachbereich "Bauwesen" der DGUV. Layout & Gestaltung: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), Medienproduktion Ausgabe Januar 2015 DGUV Regel 101-005 (bisher BGR/GUV-R 159) zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen |
1 Anwendungsbereich
1.1
Diese BG-Regel findet Anwendung auf hochziehbare Personenaufnahmemittel.
1.2
Diese Regel findet keine Anwendung auf
- Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,
- ortsfeste, kraftbetriebene Arbeitsbühnen in Hüttenwerken an Konvertern,
- Hubarbeitsbühnen nach DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.10,
- höhenbewegliche Steuerstände von Kranen,
- Kranführeraufzüge,
- Anlagen, die ausschließlich artistischen Vorführungen dienen,
- Einrichtungen zur Patientenbetreuung.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
3. |
Personenförderkörbe sind Personenaufnahmemittel, die zum Befördern von Personen dienen. |
4. |
Arbeitskörbe sind Personenaufnahmemittel unveränderlicher Größe, von denen aus gearbeitet wird. |
5. |
Arbeitsbühnen sind Personenaufnahmemittel veränderlicher Größe, von denen aus gearbeitet wird. |
6. |
Arbeitssitze sind Personenaufnahmemittel, von denen aus nur im Sitzen gearbeitet wird. |
7. |
Siloeinfahreinrichtungen sind hochziehbare Personenaufnahmemittel zum Befahren von Silos, Bunkern oder dergleichen. |
8. |
Einfahrhosen sind Personenaufnahmemittel zum Befahren von Silos, Bunkern oder dergleichen. |
9. |
Tragmittel sind zum Hebezeug gehörende Einrichtungen, die am Personenaufnahmemittel oder an der Aufhängung befestigt sind. Tragmittel sind z. B. Seile und Ketten einschließlich Lasthaken. |
10. |
Hebezeuge sind Einrichtungen, die zum Bewegen der Personenaufnahmemittel dienen. Hebezeuge sind z. B. Krane sowie hand- und kraftbetriebene Winden, Hub- und Zuggeräte. |
12. |
Anschlagmittel sind nicht zum Hebezeug gehörende Einrichtungen, die das Tragmittel mit dem Personenaufnahmemittel oder mit der Aufhängung verbinden. |
3 Allgemeine Anforderungen
Hochziehbare Personenaufnahmemittel müssen nach dieser Regel und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein, betrieben und geprüft werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind zum Beispiel die im Anhang 3 aufgeführten DIN EN-, DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Gemeinsame Bestimmungen
4.1.1 Kenndaten
4.1.1.1
An Personenaufnahmemitteln müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
1. |
Hersteller oder Lieferer, |
2. |
Baujahr, |
3. |
Typ, |
4. |
Fabriknummer, |
5. |
Eigengewicht des Personenaufnahmemittels, |
6. |
Nutzlast des Personenaufnahmemittels und gegebenenfalls die zulässige Personenzahl, |
7. |
Mindesttragfähigkeit des Hebezeuges, |
8. |
zulässiger Typ der fest angebauten Winde, |
9. |
Bauartkennzeichen. |
4.1.1.2
An den zum hochziehbaren Personenaufnahmemittel gehörenden Bauteilen - ausgenommen Personenaufnahmemittel - müssen die für den Betrieb erforder...
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