Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
1. | Steigbolzen sind einzelne, an senkrechten oder nahezu senkrechten Bauteilen fest angebrachte bolzenförmige Auftritte. |
2. | Steigbolzen mit Sicherungseinrichtung sind Steigbolzen nach Nummer 1, mit einer Einrichtung, die zur Aufnahme eines Sicherungsseiles dient. |
3. | Steigbolzengänge sind Aufstiege mit zweiläufig übereinander angeordneten Steigbolzen nach Nummern 1 oder 2. |
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