Zusammenfassung

 
Begriff

Steigbolzen und Steigbolzengänge werden als Zugangseinrichtungen für gelegentliche Arbeiten an Masten (z. B. Instandhaltungsarbeiten an Gittermasten der Energiewirtschaft) eingesetzt. Unterschieden werden:

  • Steigbolzen sind einzelne, an senkrechten oder nahezu senkrechten Bauteilen fest angebrachte bolzenförmige Auftritte.
  • Steigbolzen mit Sicherungseinrichtung sind Steigbolzen mit einer Einrichtung, die zur Aufnahme eines Sicherungsseiles dient.
  • Steigbolzengänge sind Aufstiege mit zweiläufig übereinander angeordneten Steigbolzen.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Anforderungen an die Beschaffenheit, Gestaltung und Benutzung von Steigbolzen und Steigbolzengängen sind in DGUV-R 103-005 "Steigbolzen und Steigbolzengänge" enthalten.

1 Anforderungen

Steigbolzen und Steigbolzengänge werden vor allem als Zugangseinrichtungen für gelegentliche Arbeiten (z. B. Instandhaltungsarbeiten) an

  • Gittermasten,
  • Betonmasten,
  • Stahlvollwandmasten,
  • Stahlrohrmasten,
  • Portalmasten und Portalen

verwendet. Sie kommen vorwiegend an senkrechten oder nahezu senkrechten Bauteilen zum Einsatz.

Die grundsätzlichen Anforderungen an Steigbolzen und Steigbolzengänge sind in DGUV-R 103-005 enthalten. Sie müssen u. a.

  • ausreichende Festigkeit besitzen,
  • trittsicher befestigt sein,
  • für eine auf das freie Ende des Bolzens lotrecht wirkende Kraft, d. h. für eine Einzellast von mindestens 1500 N bemessen sein (entspricht der Last durch eine einzelne Person mit einem Gewicht von 100 kg inklusive einer zu befördernden Last),
  • eine Auftrittsbreite von mindestens 150 mm haben,
  • eine Auftrittstiefe von mindestens 20 mm oder einen Durchmesser bei Rundprofilen von mindestens 24 mm haben,
  • am freien Ende des Bolzens eine Seitenbegrenzung gegen Abrutschen besitzen (z. B. eine Scheibe oder Abkröpfung) und
  • grundsätzlich einen gleichbleibenden Abstand von ≤ 333 mm aufweisen.

Abb. 1: Beispiele für Steigbolzen mit Abkröpfung und Scheibe gegen seitliches Abrutschen nach DGUV-R 103-005

Steigbolzengänge sollten möglichst mit Steigschutzeinrichtungen ausgestattet sein.

An Freileitungsmasten dürfen Steigbolzen nach den für Ausnahmebelastung zulässigen Beanspruchungen gemäß DIN VDE 0210 "Bau von Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen über 1 kV"(zurückgezogen) bemessen sein (Abschn. 4.2.3 DGUV-R 103-005.

Steigbolzen mit Sicherungseinrichtung müssen für eine auf den Anschlagpunkt wirkende Kraft von 20 kN bemessen sein. Die Sicherungseinrichtung muss so ausgeführt sein, dass die zum Einsatz kommenden Sicherungsseile reibungsarm geführt werden.

2 Benutzung

Steigbolzen oder Steigbolzengänge dürfen nicht benutzt werden, wenn sie unzureichend befestigt oder schadhaft sind (vor Benutzung Sichtprüfung durchführen).

Steigbolzengänge dürfen nur von geeigneten Personen unter Anwendung der Drei-Punkt-Methode benutzt werden und wenn die jederzeitige Möglichkeit zum Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Schutz gegen Absturz gegeben ist.

Drei-Punkt-Methode ist eine personenbezogene Maßnahme zum Schutz gegen Absturz für Situationen, in denen der Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz aufgrund der Eigenart und des Fortgangs durchzuführender Arbeiten nicht oder noch nicht gerechtfertigt ist. Sie gewährleistet ein sicheres Festhalten.

Ein sicheres Festhalten ist möglich, wenn beide Hände und ein Fuß oder beide Füße und eine Hand gleichzeitig Kontakt mit Konstruktionsteilen von Freileitungsmasten haben. Dabei müssen die zum Festhalten genutzten Konstruktionsteile mit den Händen ausreichend umgriffen werden können.

Steigbolzen dürfen nicht als Anschlagpunkte für Absturzsicherungen benutzt werden, da sie die Anforderungen an die dabei auftretenden Lasteinwirkungen nicht erfüllen.

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