Steigbolzen und Steigbolzengänge werden vor allem als Zugangseinrichtungen für gelegentliche Arbeiten (z. B. Instandhaltungsarbeiten) an

  • Gittermasten,
  • Betonmasten,
  • Stahlvollwandmasten,
  • Stahlrohrmasten,
  • Portalmasten und Portalen

verwendet. Sie kommen vorwiegend an senkrechten oder nahezu senkrechten Bauteilen zum Einsatz.

Die grundsätzlichen Anforderungen an Steigbolzen und Steigbolzengänge sind in DGUV-R 103-005 enthalten. Sie müssen u. a.

  • ausreichende Festigkeit besitzen,
  • trittsicher befestigt sein,
  • für eine auf das freie Ende des Bolzens lotrecht wirkende Kraft, d. h. für eine Einzellast von mindestens 1500 N bemessen sein (entspricht der Last durch eine einzelne Person mit einem Gewicht von 100 kg inklusive einer zu befördernden Last),
  • eine Auftrittsbreite von mindestens 150 mm haben,
  • eine Auftrittstiefe von mindestens 20 mm oder einen Durchmesser bei Rundprofilen von mindestens 24 mm haben,
  • am freien Ende des Bolzens eine Seitenbegrenzung gegen Abrutschen besitzen (z. B. eine Scheibe oder Abkröpfung) und
  • grundsätzlich einen gleichbleibenden Abstand von ≤ 333 mm aufweisen.

Abb. 1: Beispiele für Steigbolzen mit Abkröpfung und Scheibe gegen seitliches Abrutschen nach DGUV-R 103-005

Steigbolzengänge sollten möglichst mit Steigschutzeinrichtungen ausgestattet sein.

An Freileitungsmasten dürfen Steigbolzen nach den für Ausnahmebelastung zulässigen Beanspruchungen gemäß DIN VDE 0210 "Bau von Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen über 1 kV"(zurückgezogen) bemessen sein (Abschn. 4.2.3 DGUV-R 103-005.

Steigbolzen mit Sicherungseinrichtung müssen für eine auf den Anschlagpunkt wirkende Kraft von 20 kN bemessen sein. Die Sicherungseinrichtung muss so ausgeführt sein, dass die zum Einsatz kommenden Sicherungsseile reibungsarm geführt werden.

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