Werden Arbeiten in kontaminierten Bereichen von mehreren Auftragnehmern - gegebenenfalls auch deren Subunternehmern - durchgeführt, hat der Auftraggeber zur Vermeidung möglicher gegenseitiger Gefährdung, zur Koordinierung und zur lückenlosen sicherheitstechnischen Überwachung der verschiedenen Arbeiten insbesondere im Hinblick auf stoffliche Gefährdungen eine Person als Koordinator schriftlich zu bestellen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass diese Person in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Weisungsbefugnis gegenüber allen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat. [1]

[1] Im Übrigen bleibt die Eigenverantwortung der Auftragnehmer für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich unberührt. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung.

Die Aufgaben und Befugnisse des Koordinators nach dieser BG-Regel sind nicht identisch mit denen des Koordinators nach der Baustellenverordnung.

Es wird darauf hingewiesen, dass die aus dieser BG-Regel und der Baustellenverordnung erwachsenden Koordinierungsaufgaben von einer Person wahrgenommen werden können, wenn diese Person die jeweilig notwendige Eignung besitzt.

Zu Koordinierungsverpflichtungen siehe auch § 17 der Gefahrstoffverordnung.

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