Vorbemerkungen

Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.

1 Rechtsvorschriften

Quecksilber oder seine Verbindungen werden im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.

2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

Erstuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit
Erste Nachuntersuchung Bei Alkyl-Quecksilber-Verbindungen, metallischem Quecksilber, anorganischen und organischen Nicht-Alkyl-Quecksilber-Verbindungen nach 6-12 Monaten
Weitere Nachuntersuchungen Nach 6-12 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit[1]
Vorzeitige Nachuntersuchung Nach schwerer oder längerer Erkrankung, die Anlass zu Bedenken gegen eine Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte
Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet

Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin“ oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin“ entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 9 "Quecksilber oder seine Verbindungen“ durchzuführen.

[1] Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten.

3 Untersuchungsanlässe

[Vorspann]

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Quecksilber oder seinen Verbindungen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (siehe Abschnitt 3.1) nicht eingehalten wird oder eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt zu hautresorptiven Quecksilber-Verbindungen besteht. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn eine Exposition gegenüber Quecksilber-Verbindungen besteht.

Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten mit höherer Exposition“ sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.

Bei den in Abschnitt 4.2 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit Exposition“ sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Angebotsuntersuchungen) anzubieten.

Bei den in Abschnitt 4.3 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten ohne Exposition“ müssen in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen weder veranlasst noch angeboten werden (siehe hierzu auch Abschnitt 3.2 "Spezifische Empfehlungen“).

3.1 Grenzwerte

Arbeitsplatzgrenzwert (AWG) aus TRGS 900[1]

  CAS-Nr. Arbeitsplatz-Grenzwert

Spitzenbegr.

(Überschreitungsfaktor)
Bemerkungen
ml/m³ (ppm) mg/m³
Quecksilber 7439-97-6   0,1 8(II) DFG
Quecksilberverbindungen, anorganische     0,1 E 8(II) DFG,[2] [3]
DFG: Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der DFG (MAK-Kommission)

Für Methylquecksilber ist ein Risiko der Fruchtschädigung sicher nachgewiesen. Bei Exposition Schwangerer kann auch bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes und des Biologischen Grenzwertes eine Schädigung der Leibesfrucht auftreten.

Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

[1] Die jeweils aktuelle Fassung ist zu beachten.
[2] Der Arbeitsplatzgrenzwert bezieht sich auf den Elementgehalt des entsprechenden Metalls .
[3] Hautresorptiv .

3.2 Spezifische Empfehlungen

Biologischer Grenzwert (BGW) aus TRGS 903[1]

Arbeitsstoff Parameter Biologischer Grenzwert Untersuchungsmaterial Probennahmezeitpunkt
Quecksilber, metallisches und seine anorganischen Quecksilberverbindungen Quecksilber 25 μg/l Blut Keine Beschränkung
Quecksilber 100 μg/l Urin Keine Beschränkung
Quecksilber, organische Quecksilberverbindungen Quecksilber 100 μg/l Blut Keine Beschränkung
[1] Die jeweils aktuelle Fassung ist zu beachten.

3.3 Aufnahmewege

Die Aufnahme erfolgt über die Atemwege in Form von Dämpfen metallischen Quecksilbers oder organischer Quecksilberverbindungen (vor allem Alkyl-Quecksilber-Verbindungen) oder in Form von Stäuben der Quecksilberverbindungen sowie durch die Haut (nur organische Quecksilberverbindungen).

4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten

[Vorspann]

Die im Folgenden beispielhaft aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder ...

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