• Lagerung und Transport in dicht geschlossenen Gebinden
  • Tätigkeiten in räumlich abgetrennten Messwarten
  • Herstellen und Verarbeiten in geschlossenen Systemen (ausgenommen sind Wartungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Probennahme)
  • Bearbeiten von Amalgamfüllungen in Zahnarztpraxen unter üblichen Bedingungen (Absaugen, Sammeln von Amalgamresten in verschließbaren Behältern)
  • Labortätigkeiten ohne Exposition, z. B. Arbeiten in Handschuhkästen.

Soweit Betriebsarten, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten nicht in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 genannt sind, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen, bis nachgewiesen ist, dass der Arbeitsplatzgrenzwert oder der biologische Grenzwert eingehalten wird sowie Hautkontakt zu organischen Quecksilberverbindungen ausgeschlossen ist. Bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes und nicht bestehendem Hautkontakt zu organischen Quecksilberverbindungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten.

Der Verzicht auf das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen muss in Fällen, in denen Tätigkeiten vorliegen, die nicht in den Abschnitten 4.2 und 4.3 genannt sind, im Einzelnen durch die Gefährdungsbeurteilung begründet werden.

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