Diese DGUV Information wendet sich an Verantwortliche in Betrieben und Einrichtungen, die gefährliche Stoffe und Güter in Gebinden umschlagen bzw. innerbetrieblich transportieren.

Bei dieser DGUV Information handelt es sich um einen Leitfaden für eine betriebsinterne, vorsorgende Planung von Maßnahmen, die bei einem unbeabsichtigten Austritt von gefährlichen Stoffen und Gütern zu treffen sind. Diese reichen von der Ermittlung des Stoffes und dessen Eigenschaften bis zur endgültigen Freigabe der betroffenen Arbeitsbereiche. Eine fortlaufende Überprüfung und ggf. Aktualisierung der geplanten Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist erforderlich, zum Beispiel bei Änderung von Art und Menge der gefährlichen Stoffe und Güter oder der Transportverfahren.

Grundsätzlich ist zwischen Transport- und Umgangsrecht zu unterscheiden. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden eigenständigen Sach- und Rechtsgebieten wird durch die unterschiedlichen Bezeichnungen zum Ausdruck gebracht:

  • Gefahrgut → Transportrecht Beförderung im öffentlichen Raum einschließlich Verpackung sowie Be- und Entladen, Umschlag
  • Gefahrstoff → Umgangsrecht/Arbeitsschutzrecht z. B. Lagerung, Aufbewahrung, Ab- und Umfüllung, Entsorgung, das innerbetriebliche Befördern

Diese DGUV Information ist nicht anzuwenden auf

  • den Umschlag von Gefahrgütern der Klassen 1, 6.2 und 7

      Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
      Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe
      Klasse 7: Radioaktive Stoffe
  • den innerbetrieblichen Transport von Stoffen, die in den Regelungsbereich der Biostoffverordnung fallen,
  • die Lagerung von Gefahrstoffen,

    siehe hierzu Technische Regeln für Gefahrstoffe zur Lagerung (TRGS 509 und TRGS 510)

  • verfahrenstechnische Prozesse in der Produktion (z. B. Herstellung, Ab- und Umfüllung),
  • den Transport sowie die Be- und Entladung von gasförmigen, flüssigen oder rieselfähigen gefährlichen Stoffen und Gütern mit Behälter- oder Muldenfahrzeugen (Tanks, Silos, Muldenkipper),
  • die Beförderung von Gefahrgütern und die damit verbundenen Notfallmaßnahmen auf Verkehrsträgern in öffentlichen Bereichen,
  • Maßnahmen bei Großschadensereignissen sowie Brand- oder Naturkatastrophen (z. B. Blitzschlag, Hagel, Hochwasser, Erdbeben, Tornados),
  • den Umschlag von gefährlichen Stoffen und Gütern, die ausschließlich abfallrechtlichen Vorschriften unterliegen.

Diese Aspekte müssen gesondert betrachtet werden.

Regelungen aus anderen Rechtsgebieten z. B. Wasserrecht, Umweltrecht oder Immissionsschutzrecht sind zusätzlich zu beachten.

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