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Vorbemerkung

Diese Informationen sind eine Handlungshilfe, insbesondere für die Unternehmen, die Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln auf Dächern durchführen.

Diese Informationen erläutern die Vorschriften "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22) und "Arbeiten auf Masten, Freileitungen und Oberleitungen" (BGV/GUV-V D32) hinsichtlich der Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz und des Einsatzes persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz bei Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln auf Dächern und geben Hilfestellung bei der Erfüllung dieser Unfallverhütungsvorschriften.

Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

 

Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Soweit in Informationen verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben werden, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift gegeben.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Informationen gelten für das Errichten und Demontieren von sowie das Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie zugehöriger Tragkonstruktionen und Zusatzeinrichtungen auf Dächern und die damit verbundenen Nebentätigkeiten.

 

Zu den elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zählen u.a.:

  • Anlagen zur Energieerzeugung, -fortleitung und -verteilung (z. B. Fotovoltaikanlagen, Dachständer, Isolatoren und Leiterseile),
  • Funksende- und Empfangsanlagen (z. B. Mobilfunkanlagen, Datenübertragungssysteme, Rundfunk-, Satelliten und Fernsehantennen),
  • Lichtwerbeanlagen,
  • Signal- und Meldeeinrichtungen,
  • Versorgungs- und Steuereinrichtungen von lüftungs-, klimatechnischen sowie brandschutztechnischen Einrichtungen

    und

  • Blitzschutzanlagen.

Zu elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln siehe auch § 2 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3) und VDE 0105-100 "Betrieb von elektrischen Anlagen".

Diese Informationen gelten ebenfalls für die Schaffung und Benutzung der Verkehrswege sowie für die Vorbereitung der Arbeiten.

 

Sie enthalten Anforderungen zur Auswahl und zum Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz.

Sie enthalten auch Anforderungen zum Schutz gegen Absturz beim Einsatz von Hubarbeitsbühnen und Leitern bei Arbeiten.

1.2 Diese Informationen finden auch Anwendung bei der Inspektion elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Dächern.

1.3 Diese Informationen finden keine Anwendung auf Bauarbeiten an und auf Dächern, die ausschließlich der Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Dachabdeckungen und -abdichtungen dienen.

  Zu Dacharbeiten siehe Regel "Dacharbeiten" (BGR 203).

2 Begriffsbestimmungen

 

1.

Tragkonstruktionen sind Einrichtungen zur Aufnahme elektrischer Betriebsmittel wie z. B. Stahlrohr- und Gittermaste, Abspannungen und Verstrebungen, Kabeltrassen und Fassadenbefestigungen.

 

2.

Arbeiten an elektrischen Anlagen sind alle Tätigkeiten, bei denen die Möglichkeit einer elektrischen Gefährdung besteht.

 

3.

Inspektion umfasst Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes einer technischen oder baulichen Einrichtung.

 

4.

Geeignete Personen sind solche, die körperlich und fachlich zum Begehen/Aufenthalt auf Dächern in absturzgefährdeten Bereichen befähigt und mit diesen Informationen vertraut sind.

 

Die körperliche Eignung zur Durchführung von Arbeiten mit Absturzgefahr kann zum Beispiel durch eine ärztliche Untersuchung nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" und durch eine ergänzende Beurteilung des Vorgesetzten unter Einsatzbedingungen nachgewiesen werden.

Zur fachlichen Eignung zählt auch die Qualifikation zum Ersthelfer. Zu Ersthelfern siehe auch § 26 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

 

5.

Arbeitsverantwortliche sind vom Unternehmer beauftragte Personen, die als Aufsichtführende die unmittelbare Verantwortung für die Ausführung der Arbeit vor Ort tragen.

 

6.

Anschlageinrichtungen nach DIN EN 795 sind Einrichtungen mit einem oder mehreren Anschlagpunkten...

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