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Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Vorbemerkung
Diese Information ist eine Handlungshilfe zum Schutz vor Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen. Sie richtet sich in erster Linie an den Unternehmer und gibt ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, und/oder Unfallverhütungsvorschriften. Sie zeigt Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung dieser Information, insbesondere der beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zum Schutz der Versicherten getroffen hat.
Diese Information stellt den Standpunkt des Fachausschusses "Elektrotechnik", Sachgebiet "Freileitungs-, Mast- und Kabelbau" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) dar. Bei der Erarbeitung haben Experten folgender Institutionen mitgewirkt:
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
- Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
- Deutscher Gewerkschaftsbund
- Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
- Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
- Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
- Eisenbahn-Unfallkasse
- Unfallkasse Post und Telekom
- Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft
- Verein Deutscher Sicherheitsingenieure
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Information informiert über die Gefährdungen durch Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen. Sie beschreibt den Stand der Technik zum Schutz gegen Absturz beim Besteigen von und Arbeiten auf Freileitungen.
Zum Betrieb von Freileitungen zählen auch Inspektionen und Korrosionsschutzarbeiten. |
Sie beinhaltet Regelungen zur Organisation und Durchführung von Rettungsmaßnahmen bei diesen Tätigkeiten.
1.2 Diese Information findet keine Anwendung beim Besteigen von und Arbeiten auf Freileitungen mit Holzmasten, Oberleitungsanlagen sowie beim Arbeiten an Dachständern.
Zum Schutz gegen Absturz beim Umgang mit Holzmasten siehe auch Information "Sicherer Umgang mit Holzmasten" (BGI/GUV-I 5136), bei Arbeiten an Dachständern siehe Information "Schutz gegen Absturz bei Arbeiten an elektrischen Anlagen auf Dächern" (BGI/GUV-I 8683) und für Arbeiten an Oberleitungen siehe Information "Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Oberleitungsanlagen" (BGI/GUV-I 757).
Zu Arbeiten an Telekommunikationslinien siehe Regel "Arbeiten an Telekommunikationslinien" (BGR/GUV-R 2111). |
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Information werden folgende Begriffe bestimmt:
2. |
Freileitungsmaste sind
Freileitungsmaste sind auch Maste mit Zusatzeinrichtungen.
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3. |
Geeignete Personen sind mindestens elektrotechnisch unterwiesene Personen, die körperlich und fachlich zum Besteigen von Freileitungen und zur Durchführung von Arbeiten auf Freileitungen geeignet und mit dieser Information vertraut sind.
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4. |
Arbeitsverantwortlicher ist eine Person, die beauftragt ist, die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten zu tragen. |
5. |
Leitungsfahrzeuge sind Arbeitsbühnen mit Laufwerken, die als ortsveränderliche Arbeitsplätze an Freileitungen dienen und an Leiterseilen oder Tragseilen hängend zwischen Masten von Hand, mittels Seilzug oder mit eingebautem Kraftantrieb bewegt werden.
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6. |
Technische Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz sind feste Bestandteile der Freileitungsmaste, wie Brüstungen, Geländer, Steigschutzeinrichtungen und Steigbolzen mit Sicherheitseinrichtung. Sie zählen nicht zu den persönlichen Schutzausrüstungen. |
3 Allgemeine Anforderungen
3.1 Gefährdungsbeurteilungen
Für das Besteigen von und Arbeiten auf Freileitungen führt der Unternehmer im Sinne § 5 ArbSchG und § 3 BetrSichV Gefährdungsbeurteilungen, insbesondere der Gefäh...
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