Steigeisen- und Steigleitergänge müssen:
- ab 5 m möglicher Absturzhöhe mit Einrichtungen für den Einsatz von Steigschutz oder mit durchgehendem Rückenschutz,
- ab 10 m möglicher Absturzhöhe mit Einrichtungen für den Einsatz von Steigschutz ausgerüstet sein.
Siehe Technische Regeln für Arbeitsstätten: Arbeitsstättenrichtlinien "Verkehrswege" (ASR A 1.8) und "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" (ASR A 2.1) DIN 18799, Teil 1 und 2 "Ortsfeste Steigleitern an baulichen Anlagen" DGUV Information 201-014 "Regeln für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen" |
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