Verkaufsräume, Aufenthaltsräume i. S. des Baurechts und Ladenstraßen müssen grundsätzlich 2 Ausgänge ins Freie oder zu Treppenräumen haben (Abb. 3). Für kleinere Verkaufs- und Aufenthaltsräume mit nicht mehr als 100 m³ reicht ein Ausgang.

Ausgänge aus Verkaufsräumen bis 500 m² müssen 1 m breit sein, ab 500 m² 2 m breit, aber nicht breiter als ein ggf. dahinter liegender Flur. Die Hauptausgänge eines Geschosses ins Freie oder in einen Treppenraum müssen mind. 2 m breit sein bzw. eine Breite von mind. 30 cm je 100 m² der Flächen der Verkaufsräume haben. Sie dürfen aber nicht breiter sein als die ggf. anschließende Treppe. Ausgänge von notwendigen Treppen ins Freie oder in eine Treppenraumerweiterung müssen mind. so breit sein wie die Treppen.

Abb. 3: Nebenausgang in einem Lebensmittelmarkt[1]

Türen in Rettungswegen (ausgenommen Türen ins Freie) müssen i. d. R. rauchdicht und selbstschließend sein und, wenn keine Sprinkleranlage vorhanden ist, auch feuerhemmend. Sie müssen in Fluchtrichtung aufschlagen, dürfen keine Schwellen haben und müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein (auch wenn sie elektrisch verriegelt sind).

Dreh-, Schiebe- und Pendeltüren sind in Rettungswegen nur zulässig, wenn sie in einer Weise ausgeführt sind, dass das Passieren der Rettungswege davon nicht beeinträchtigt ist. In Notausgängen sind sie unzulässig (Anhang 2.3 Arbeitsstättenverordnung bzw. Abschn. 7 ASR A2.3).

Rollläden, Rollgitter u. Ä. müssen in Rettungswegen so beschaffen sein, dass sie nicht unbefugt verschlossen werden können.

 
Praxis-Tipp

Verschlüsse von Türen in Notausgängen

Weil es in Verkaufsstätten regelmäßig einen Interessenskonflikt zwischen einer sicheren Fluchtmöglichkeit im Gefahrenfall und dem Diebstahlschutz gibt, kommt der Sicherung von Türen in Notausgängen gegen unbefugten und unkontrollierten Durchgang besondere Bedeutung zu. Die zuständige Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution BGHW hat dazu eine praxisgerechte Information herausgegeben (DGUV-I 208-010 "Verschlüsse von Türen in Notausgängen", auch als BGHW Kompakt Nr. 67). Sie informiert u. a. über mechanische und elektrische Türüberwachung, verschiedene Arten von Panikverschlüssen und besondere Vorschriften für elektrisch verriegelte Türen. Schlüsselkästen sind als Möglichkeit, eine Tür im Notfall zu öffnen, nicht zulässig.

[1] Foto: EDEKA Brüggemeier, Kerken.

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