(1) 1Fluchtwege und Notausgänge müssen

 

a)

sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten,

 

b)

auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen,

 

c)

in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.

2Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist.

 

(2) 1Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen

 

a)

sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden,

 

b)

in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.

2Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen. 3In Notausgängen, die ausschließlich für den Notfall konzipiert und ausschließlich im Notfall benutzt werden, sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig.

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