Biomonitoring ist nach § 3 ASiG Bestandteil der betriebsärztlichen Aufgaben und kann Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge sein.

Biomonitoring ist anzubieten (Abschn. 3.4 Abs. 1 AMR 6.2), wenn

  • arbeitsmedizinische Vorsorge (s. Anhang ArbMedVV) durchgeführt wird;
  • arbeitsmedizinische Analyseverfahren sowie Werte zur Beurteilung vorliegen.

Biomonitoring ist angezeigt bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Abschn. 3.4 Abs. 2 AMR 6.2):

  • bei denen unmittelbarer Hautkontakt besteht, die in toxikologisch relevanter Menge über die Haut aufgenommen werden (in der TRGS 900 mit "H" bezeichnete Stoffe,
  • bei denen orale Aufnahme von Bedeutung sein kann,
  • mit langen biologischen Halbwertzeiten (Kennzeichnung im Sicherheitsdatenblatt),
  • die krebserzeugend, keimzellmutagen (erbgutverändernd) oder reproduktionstoxisch (fruchbarkeitsgefährdend) sind,
  • die luftmesstechnisch schwer erfassbar sind, z. B. bei Reparaturarbeiten, häufig wechselnden Stoffen im Chargenbetrieb,
  • bei denen die innere Belastung durch körperliche Arbeit verändert sein kann (erhöhtes Atem-Minuten-Volumen),

Darüber hinaus ist Biomonitoring angezeigt bei Tätigkeiten

  • unter Bedingungen, die die Aufnahme über die Haut (Hautresorption) fördern (Temperatur, Stoffgemische, Hautkrankheiten),
  • mit alternativen Arbeitszeitmodellen (mehr als 8 Stunden pro Tag, mehr als 5 Tage pro Woche).

Biomonitoring ist auch nach unfallartigen Expositionen sinnvoll, z. B. beim plötzlichen Austritt gefährlicher Stoffe oder Dämpfe.

Bei besonders gefährdeten Beschäftigten kann Biomonitoring zur Beurteilung dienen, ob präventive, risikomindernde Maßnahmen wirksam sind, z. B. bei Personen mit Ausscheidungsstörungen, Stoffwechselbesonderheiten, Vorerkrankungen u. a.

Als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Pflicht- und Angebotsvorsorge. Der Anhang ArbMedVV listet auf, bei welchen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, mit biologischen Arbeitsstoffen, physikalischen Einwirkungen und sonstigen Tätigkeiten Beschäftigte untersucht werden müssen bzw. eine Untersuchung angeboten werden muss.

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