(1) Biomonitoring ist dem oder der Beschäftigten anzubieten, wenn

  • arbeitsmedizinische Vorsorge nach Anhang Teil 1 ArbMedVV durchgeführt wird (auch hinsichtlich einer eventuellen Vorbelastung) und
  • arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren (2.4) sowie
  • Werte zur Beurteilung (2.5) vorliegen.
 

(2) Biomonitoring ist insbesondere angezeigt bei Tätigkeiten

 

a)

bei denen unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen besteht, die in toxikologisch relevanter Menge über die Haut aufgenommen werden (Stoffe mit der Bemerkung "H" in der TRGS 900),

 

b)

bei denen der orale Aufnahmeweg von Gefahrstoffen von Bedeutung sein kann,

 

c)

bei denen eine Exposition gegenüber Gefahrstoffen mit langen biologischen Halbwertszeiten vorliegt (Kennzeichnung im Sicherheitsdatenblatt),

 

d)

mit Exposition gegenüber krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen,

 

e)

bei denen die Gefahrstoffe luftmesstechnisch schwer erfassbar sind (Reparaturarbeiten, Stördienste, Arbeiten im Freien, stark schwankende Raumluftkonzentrationen, häufig wechselnde Stoffe im Chargenbetrieb),

 

f)

bei denen die innere Gefahrstoffbelastung durch körperliche Arbeit mit erhöhtem Atem-Minuten-Volumen modifiziert sein kann,

 

g)

unter (Arbeits-)Bedingungen, die die Hautresorption fördern (beispielsweise Temperatur, Stoffgemische, Hautkrankheiten),

 

h)

mit alternativen Arbeitszeitmodellen (mehr als acht Stunden pro Tag; mehr als fünf Tage pro Woche).

 

(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen ist eine Beurteilung der Gefährdung und der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen allein auf der Grundlage der Luftmessungen in der Regel nicht ausreichend.

 

(4) Biomonitoring kann der Beurteilung der Wirksamkeit präventiver, risikominimierender Maßnahmen bei besonders gefährdeten Arbeitnehmern (Personen mit Ausscheidungsstörungen, Stoffwechselbesonderheiten, Vorerkrankungen und anderen) dienen.

 

(5) Biomonitoring ist auch nach unfallartigen Expositionen sinnvoll, insbesondere wenn keine Ergebnisse aus Luftmessungen vorliegen. Hier ist auf eine situationsadäquate Beurteilung zu achten; die auf chronische Wirkungen abzielenden Beurteilungswerte können nicht unmittelbar herangezogen werden.

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