Zusammenfassung

 
Begriff

Benzine sind Gemische aus Kohlenwasserstoffen; sie können aromatische Kohlenwasserstoffe enthalten oder aromatenfrei sein. Benzine werden verwendet als Kraftstoff, Lösemittel, Mittel zum Entfetten von Metallteilen, Reinigungsmittel oder Fleckentferner in chemischen Reinigungen. Darüber hinaus sind sie Bestandteil von Lacken und Farben, Holzschutzmitteln, Abbeizmitteln und Vorprodukte der petrochemischen Industrie. Siedegrenzen- bzw. Spezialbenzine werden auch als Leichtbenzin bezeichnet. Dieselkraftstoff gehört zu den Schwerbenzinen. Gemische verschiedener Kohlenwasserstoffe haben unterschiedliche Siede- und Flammpunkte und damit unterschiedliche Eigenschaften bezüglich Flüchtigkeit und Entzündbarkeit. Benzolhaltige Benzine sind krebserregend.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es gelten folgende Regelungen:

1 Anwendungen

1.1 Kraftstoffe

Die häufigste Anwendung für Benzin ist als Kraftstoff für Fahrzeuge mit Ottomotor (sog. Ottokraftstoff: Flammpunkt < 23 °C). Für Dieselmotoren wird Dieselkraftstoff (Flammpunkt > 60 °C) benötigt.

Normal-, Super- bzw. Schwerbenzin ist ein Gemisch aus aliphatischen und aromatischen Kohlenwasserstoffen sowie Zusatzstoffen.

Für den Umgang mit Kraftstoffen an Tankstellen, in Kfz-Werkstätten und auf Bauhöfen müssen besondere Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz ergriffen werden. Besondere Vorsicht gilt bei Tätigkeiten in Arbeitsgruben oder Unterfluranlagen, hier muss v. a. für ausreichende Lüftung gesorgt werden.

Auch als Treibstoff für Rasenmäher, Handmäher, Motorsägen usw. kommt Benzin zum Einsatz.

 
Wichtig

Richtiges Verhalten beim Betanken von Fahrzeugen bzw. Befüllen von Kanistern

  • Während des Tankens Motor und Fremdheizung abstellen.
  • Kraftstoff nur in Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen oder dafür zugelassene und gekennzeichnete Behälter, z. B. aus Stahl oder PE, abfüllen.
  • Beim Umgang mit Kraftstoff Zündquellen, z. B. Zigarettenglut, offene Flammen, elektrostatische Aufladungen, Schweißfunken fernhalten. Es gilt Rauchverbot und an der Tankstelle zusätzlich Handyverbot.
  • Bei entleerten aber ungereinigten Behältern besteht Explosionsgefahr.
  • Achtung beim Abfüllen in Kanister: Bei Funkenbildung brennt Benzin im Kanister. Im ungünstigen Fall kann auch eine Explosion stattfinden.

1.2 Testbenzine

Testbenzin ist eine farblose Flüssigkeit und in Wasser unlöslich. Man unterscheidet aromatenhaltige und entaromatisierte Testbenzine. Gemische mit einem Flammpunkt zwischen 23 und 60 °C sind als entzündbar eingestuft. Abhängig vom Siedebereich (130 bis 220 °C) unterscheidet man verschiedene Typen von Testbenzinen. Nach Anhang XVII Nr. 3 und 40 1907/2006/EG (REACH) gelten Verwendungsbeschränkungen bzw. -verbote, z. B. für Dekorationsgegenstände, Spiele und Scherzspiele.

1.2.1 Aromatenhaltiges Testbenzin

Aromatenhaltiges Testbenzin wird auch als white spirit oder Mineralterpentin bezeichnet und enthält weniger als 25 % Aromaten, dies können Xylol, Ethylbenzol oder Isopropylbenzol sein.

Anwendungen sind:

Handelsnamen sind z. B. Hydrosol, KRISTALLÖL, VARSOL.

1.2.2 Entaromatisierte Testbenzine

Anwendungen für entaromatisierte bzw. aromatenfreie Testbenzine sind:

  • Farben und Lacke,
  • Druckfarbenindustrie,
  • Entwachsung,
  • Papierindustrie,
  • Polymerisationsmedium,
  • industrielles Reinigungsmittel,
  • Metallbearbeitung.

1.3 Leichtbenzin

Siedegrenzen bzw. Spezialbenzine sind synonyme Begriffe für Leichtbenzin. Bei einem Flammpunkt < 23 °C und einem Siedebereich von etwa 60–100 °C werden sie nach CLP als leicht entzündbar eingestuft. Leichtbenzin ist praktisch unlöslich in Wasser.

Anwendungen sind:

  • Löse- bzw. Verdünnungsmittel in Farben, Lacken und Klebstoffen,
  • Bestandteile von Reinigungs-, Putz- und Pflegemitteln,
  • Entfettungs- und Extraktionsmittel.

Zusätzlich zu den Verwendungsbeschränkungen bzw. -verboten für Testbenzine ist nach Anhang XVII Nr. 75 1907/2006/EG (REACH) für bestimmte Spezialbenzine auch die Verwendung für Tätowierungszwecke nicht zulässig.

Bezeichnungen und Eigenschaften von Testbenzin, Leichtbenzin bw. Siedegrenzen- und Spezialbenzi...

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