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Änderungen zur Vorgängerversion:

  • Der Aufbau der DGUV Regel wurde grundlegend umgestellt. Die Themen wurden, soweit möglich, chronologisch entsprechend dem Auswahlprozess für ein geeignetes Atemschutzgerät angeordnet. Es werden Ablaufdiagramme verwendet, um Schritt für Schritt durch den Auswahlprozess zu einem geeigneten Gerät zu führen.
  • Es wurden einige Begrifflichkeiten neu definiert oder neu eingeführt, um die Verständlichkeit für Anwenderinnen und Anwender zu erhöhen. So wurde der Begriff "Tragezeit" durch "Gebrauchsdauer" (= "Zeitraum fortwährenden Gebrauchs eines Atemschutzgerätes") und den Begriff "Vielfache des Grenzwertes" an den entsprechenden Stellen durch "Schutzniveau" ersetzt.
  • Das Thema Ausbildung/Fortbildung/Unterweisung wurde komplett in den DGUV Grundsatz 312-190 ausgegliedert.
  • Das Thema Anpassungsüberprüfung wurde vertieft und für den Umgang mit bestimmten Stoffen (z. B. CMR-Stoffe) werden quantitative Prüfungen empfohlen.
  • Die Einsatzgrenzen von AX-Filtern wurden angepasst. Die bisherige Gruppeneinteilung entfällt.
  • Der Abschnitt zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und Eignungsuntersuchung wurde an die aktuelle Vorschriftenlage angepasst.
  • In der Gebrauchsdauertabelle (Abschnitt 8.2) wurden folgende Änderungen vorgenommen:

    • Es wurden einige Geräte ergänzt, z. B. Halb-/Viertelmaske mit P1- oder P2-Filter.
    • Der Orientierungswert für die Gebrauchsdauer von partikelfiltrierenden Halbmasken mit Ausatemventil wurde von 120 Min. auf 150 Min. erhöht. Dies beruht auf den gegenüber anderen Geräten niedrigen zulässigen Atemwiderständen gemäß den entsprechenden Normen und der Änderung in der AMR 14.2 bezüglich der Eingruppierung der FFP3- bzw. P3-Filter.
    • Die Formulierung "Einsätze pro Arbeitsschicht" wurde durch "Gebrauchsdauer pro Arbeitsschicht" ersetzt. Damit soll deutlich werden, dass eine gesamte Gebrauchszeit während einer Arbeitsschicht nicht überschritten werden soll und nicht die Anzahl der Einsätze entscheidend ist.
    • Die Spalte "Arbeitsschichten pro Woche" wurde gestrichen. Die davon betroffenen Einschränkungen werden mittels einer Fußnote beschrieben.

Die Erstellung und Überarbeitung dieser DGUV Regel und insbesondere der Gebrauchsdauertabelle (Abschnitt 8.2) steht in keinem Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Eine Pandemie erfordert ggf. von dieser DGUV Regel abweichende Maßnahmen, die einer gesonderten Betrachtung bedürfen.

Diese DGUV Regel enthält keine spezifischen Regeln für pandemische Ereignisse.

DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.

Vorbemerkung

Diese DGUV Regel erläutert die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hinsichtlich der Benutzung von Atemschutzgeräten.

In dieser DGUV Regel sind die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/425 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung), des Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG) und der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung) berücksichtigt.

Die in dieser DGUV Regel enthaltenen Empfehlungen und technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln aufgestellt worden, sind diese vorrangig anzuwenden.

Bei der Erarbeitung wurden die DIN- und EN-Normen über spezifische Atemschutzgeräte sowie die DIN EN 529 "Atemschutzgeräte - Empfehlungen für Auswahl, Einsatz, Pflege und Inst...

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