Zusammenfassung

 
Begriff

Güter und Waren müssen nicht nur innerhalb des Betriebs bewegt, sondern z. B. auch vom Hersteller zum Händler transportiert werden. Zum Einsatz kommen v. a. Land- oder Schienenfahrzeuge, seltener Wasserfahrzeuge. Im betrieblichen Bereich unterscheidet man u. a. zwischen Fahrzeugen, also

  • maschinell angetriebenen, nicht an Schienen gebundenen Landfahrzeugen und deren Anhängefahrzeugen,
  • dem fahrzeugtechnischen Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen, sofern sie selbstfahrend oder als Anhängefahrzeuge verfahrbar sind,

    sowie Flurförderzeugen wie z. B. Gabelstapler, die mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar, zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet und zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind.

Der Unternehmer muss Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten. Dies kann nur sichergestellt werden, wenn Fahrzeuge regelmäßig gewartet und geprüft und die Beschäftigten unterwiesen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zur Anwendung kommen u. a.:

1 Arten von Fahrzeugen

Für Wasserfahrzeuge und Schienenbahnen gelten spezielle Regelwerke. Betriebe setzen v. a. Fahrzeuge nach DGUV-V 70 sowie Flurförderzeuge ein. Fahrzeuge, für die die DGUV-V 70 gilt, sind u. a.:

  • Personenkraftwagen,
  • Lastkraftwagen (LKW),
  • Speziallastkraftwagen, z. B. Feuerwehrfahrzeuge, Kommunalfahrzeuge, Wechselbehälter-Umsetzfahrzeuge,
  • Kraftomnibusse,
  • Sonderkraftfahrzeuge, z. B. Krankentransportwagen, Behindertentransportwagen,
  • Zugmaschinen,
  • einspurige Kraftfahrzeuge z. B. Krafträder und deren Anhängefahrzeuge.

Fahrzeuge sind überwiegend zulassungspflichtig und dürfen nur mit behördlicher Betriebserlaubnis (z. B. Fahrzeugbrief) gefahren werden. Zu den nicht zulassungspflichtigen aber betriebserlaubnispflichtigen Fahrzeugen gehören neben Mofas und Kleinkrafträdern auch bestimmte selbstfahrende Arbeitsmaschinen.

2 Antriebsarten

I. d. R. sind Verbrennungskraftmaschinen im Einsatz, v. a. Dieselverbrennungsmotoren (vgl. Dieselmotoremissionen). Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass Gesundheitsgefährdungen bzw. Belästigungen der Beschäftigten durch Abgase das "unvermeidbare Maß" nach dem Stand der Technik nicht überschreiten (§ 16 DGUV-V 70). Beschäftigte müssen vor Verbrennungen an heißen Oberflächen oder Vergiftung durch Abgase geschützt werden.

3 Anforderungen und Sicherheitseinrichtungen

Fahrzeuge müssen gekennzeichnet, folgende Angaben müssen deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein (§ 5 DGUV-V 70):

  • Hersteller oder Lieferant,
  • Fahrzeugtyp,
  • Fabriken-Nr., Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder Fahrgestell-Nr.,
  • zulässiges Gesamtgewicht,
  • zulässige Achslasten, außer bei Krafträdern und bei Gleiskettenfahrzeugen,
  • ggf. Leergewicht, außer bei Arbeitsmaschinen,
  • ggf. Baujahr,
  • ggf. zulässige Anhängelast.

Weitere Anforderungen sind u. a.:

  • geeignete und verstellbare Sitze,
  • Fahrzeug gegen unbefugte Benutzung gesichert,
  • ggf. auffälliger Anstrich z. B. für Müllsammel- oder Feuerwehrfahrzeuge.

Sicherheitseinrichtungen sollen Beschäftigte schützen, diese sind u. a.:

  • Geschlossenes Führerhaus: Maschinell angetriebene Fahrzeuge, die vorwiegend im Freien eingesetzt werden, müssen grundsätzlich mit einem geschlossenen Führerhaus ausgerüstet sein. Einrichtungen zum Beheizen und Belüften sind dann erforderlich (§§ 6, 7 DGUV-V 70).
  • Sicherheitsgurte und Rückhaltsysteme: In Abhängigkeit von Fahrzeugart sowie Ausrichtung und Art der Sitze müssen Schulterschräg- und/oder Beckengurte (3-Punkt- bzw. 2-Punktgurte) vorhanden sein, auf Liegeplätzen müssen Personen gegen das Herausfallen gesichert sein.
  • Einrichtungen für Schallzeichen.
  • Signaleinrichtungen zur Verständigung mit dem Fahrzeugführer, z. B. bei Müllsammelfahrzeugen.
  • Einrichtungen gegen Kippen von Anhängerfahrzeugen.
  • Unterlegkeile für mehrspurige Fahrzeuge (Fahrzeuge mit 4, 6 oder 8 Rädern), z. B. Lkw.
 
Hinweis

Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr

Werden Gabelstapler auch im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt, gelten neben der DGUV V-68 "Flurförderzeuge" auch StVG, StVO, StVZO, FVZ und FeV. Grundsätzlich sind dann, abhängig von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, v.a. folgende Ausrüstungen erforderlich: Außenspiegel, Scheinwerfer, Gabel-Warnschutzbalken, Horn, Fahrerrückhaltesystem, Unterlegkeil, amtliches Kennzeichen, Kennzeichenbeleuchtung, Schild mit Name und Anschrift des Halters, Rückstrahler, Reifenprofil. Fahrer benötigen eine Fahrerlaubnis; Fahrzeugschein und Betriebserlaubnis sind grundsätzlich erforderlich. Für Gabelstapler, die schneller als 20 km/h fahren, ist eine Haftpflichtversicherung erforderlich[1].

Eine Sondergenehmigung durch die zuständige Zulassungsstelle kann erteilt werden, wenn regelmäßig nur kurze Wege auf öffentlichen Straßen zurückgelegt werden.

[1] BG ETEM.

4 Führen

Fahrzeuge selbstständig führen dürfen grundsätzlich nur Beschäftigte (§ 35 DGUV-V 70)

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • die körperlich und geistig geeignet sind,
  • die im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Bef...

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