Zusammenfassung

 
Überblick

Geeignete Lichtverhältnisse am Büroarbeitsplatz haben eine sehr wesentliche Bedeutung für effizientes und gesundheitsschonendes Arbeiten. Dabei spielen physiologische Aspekte (Beanspruchung der Augen und des Stütz- und Bewegungsapparates) ebenso eine Rolle wie psychologische Wirkungen von Licht, die zu ganz unterschiedlichen positiven und negativen Stimmungen und Gefühlswahrnehmungen führen können. Beide Komponenten beeinflussen stark Wohlbefinden und Leistungsfähigkeit. Was physiologisch als gleichmäßige, augenschonende Ausleuchtung eines Büros angelegt ist, kann im Extremfall durchaus von einer Person auf der psychologischen Ebene als grell, unangenehm exponierend und damit als echte Belastung wahrgenommen werden. Unter Arbeitsschutzgesichtspunkten kommt es daher darauf an, einerseits die vorschriftsgemäß erforderlichen Beleuchtungsstandards sicherzustellen, andererseits mit Augenmaß und einem gewissen Einfühlungsvermögen individuelle Anpassungen der Beleuchtungssituation an Arbeitsplätzen zu ermöglichen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die allgemeinen Anforderungen an Beleuchtung am Arbeitsplatz werden definiert durch Anhang 3.4 Arbeitsstättenverordnung und die ASR A3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung".

Bürospezifische Angaben zu Beleuchtungsfragen sind in folgenden berufsgenossenschaftlichen Informationen enthalten:

  • DGUV-I 215-210 "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten"
  • DGUV-I 215-442 "Beleuchtung im Büro – Hilfen für die Planung der künstlichen Beleuchtung in Büroräumen"

Technische Anforderungen an Beleuchtung in Büroräumen sind in zahlreichen DIN-Normen definiert, z. B.:

  • DIN 5035-6 "Beleuchtung mit künstlichem Licht – Teil 6: Messung und Bewertung"
  • DIN 5035-8 "Beleuchtung mit künstlichem Licht – Teil 8: Arbeitsplatzleuchten; Anforderungen, Empfehlungen und Prüfung"
  • DIN EN 12464-1 "Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen"

1 Grundanforderungen an ergonomische Bürobeleuchtung

Nach Anhang 3.4 Abs. 5 ArbStättV müssen Arbeitsstätten "mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine angemessene künstliche Beleuchtung ermöglichen, so dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind".

 
Wichtig

Technische Ausführung der Beleuchtung nicht vorgegeben

Manchmal wird angenommen, dass Büroräume speziell für Bildschirmarbeitsplätze zwingend eine Deckenbeleuchtung mit Rasterleuchten haben müssten. Das ist nicht der Fall. Wie die "angemessene künstliche Beleuchtung" nach Arbeitsstättenverordnung technisch realisiert wird, ist offen. Allerdings müssen die konkreten Kriterien an eine ergonomisch hinreichende Bürobeleuchtung eingehalten werden, wie sie z. B. in DGUV-I 215-442 aufgeführt werden (s. Abschn. 1.1). Ob und wie das auch mit alternativen Beleuchtungstechniken wie indirekt wirkenden Steh- oder Wandleuchten erzielt werden kann, ist für Nicht-Beleuchtungsexperten nicht leicht einzuschätzen. Deshalb werden in vielen Büroräumen standardmäßig Deckenbeleuchtungen mit Rasterleuchten realisiert. Im Interesse einer angenehmen Büroatmosphäre macht es aber Sinn, das Potenzial der Beleuchtungsgestaltung weitergehend auszuschöpfen.

1.1 Kriterien für ergonomische künstliche Beleuchtung im Büro

1.1.1 Beleuchtungsniveau

Das Beleuchtungsniveau wird i. W. von der Beleuchtungsstärke bestimmt. Die Beleuchtungsstärke ist ein Maß für das auf eine Fläche auftreffende Licht und wird in Lux (lx) gemessen. Dabei spielen die Gleichmäßigkeit, mit der die Beleuchtungsstärke aufgebracht wird sowie die Anordnung und (Farb-)Gestaltung der relevanten Arbeits- und Sichtflächen (z. B. Tischplatten, Wände, Möbeloberflächen, Fußböden) eine Rolle.

 
Arbeitsbereich Beleuchtungsstärke in lx
Ablegen, Kopieren 300
Schreiben, Lesen, Datenverarbeitung 500
Technisches Zeichnen (Handzeichnen) 750
Archive 200

Tab. 1: Mindestwerte für Beleuchtungsstärken in Bürobereichen[1]

 
Wichtig

Toleranzbereiche für Beleuchtungsstärken

Die praktische Erfahrung zeigt, dass im Bereich Beleuchtung die individuellen Toleranzbereiche viel größer sind als z. B. bei Temperaturen. Viele Beschäftigte kommen auch bei etwas geringeren Werten als den Mindestbeleuchtungsstärken gut zurecht oder ziehen sogar eine nicht ganz so hell ausgeleuchtete Arbeitsumgebung vor (s. Abschn. 1.3). In anderen (selteneren) Fällen besteht auf Grund persönlicher Gegebenheiten ein erhöhtes Lichtbedürfnis, dem im Rahmen einer individuellen Gefährdungsbeurteilung nachzukommen ist.

Im Rahmen von Arbeitsplatzbegehungen sind also die Rückmeldungen der Beschäftigten ein gutes erstes Kriterium, ob die Beleuchtungssituation näher zu betrachten und ggf. durch eine Messung zu überprüfen ist (s. Abschn. 2.1). Die Mindestbeleuchtungsstärken erlauben dann, in Zweifelsfällen eine konkrete Aussage über den Handlungsbedarf zu machen. Dabei helfen weitere Angaben in der ASR A3.4, die zulässige Schwankungen und Verteilungen der Beleuchtungsstärken im Raum und im Arbeitsbereich konkretisieren.

1.1.2 Leuchtdichteverteilung

Die Leuchtdichte ist ein Maß dafür, mit welcher Flächenhelligkeit das Auge eine Fläche wahrnimmt. Eine angemessene Leuchtdichtever...

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