Aufgrund der Neufassung der technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:[1]
- Die Gliederung in Bereiche mit normaler und erhöhter Brandgefährdung wird beibehalten. Für Bereiche mit erhöhter Gefährdung sind Konkretisierungen hinsichtlich erhöhter Gefahr und entsprechende Lösungen für einen wirksamen Brandschutz eingefügt.
- Anordnung der Löscheinrichtungen in unmittelbarer Nähe der Orte mit erhöhter Brandgefahr (z. B. Bearbeitungsmaschinen mit erhöhter Brandgefahr, abgetrennte Räume mit erhöhten Brandlasten).
- Absicherung schneller Erreichbarkeit durch Beschäftigte im Falle eines Brandausbruchs (Laufweglänge ≤ 5 m bis maximal 10 m).
- Einsatz von Fettbrandlöschern.
- Bei normaler Brandgefährdung können unter präzisierten Bedingungen auch Feuerlöscher mit mindestens 2 Löschmitteleinheiten (LE) angerechnet werden.
Inklusionskonforme Alarmierung von Beschäftigten mit Seh- und Hörbeeinträchtigungen
- Ergänzung visueller Alarmsignale (z. B. Blinkleuchten) durch akustische und taktile Alarmsignale (z. B. Sprachalarmanlagen oder Vibrationsalarme mit mobilen Endgeräten),
- Ergänzung akustischer Alarmsignale (z. B. Hupen, Sirenen) durch visuelle und taktile Alarmsignale.
- Verfügbarkeit eines Telefons mit Notruftaste für sehbeeinträchtigte und blinde Beschäftigte.
- Verfügbarkeit eines vorgefertigten Notrufs für Beschäftigte mit Sprach- und Hörbeeinträchtigung zum Absetzen im Gefahrenfall.
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