Aufgrund der ASR A2.2 sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:[1]
- Die Gliederung in Bereiche mit normaler und erhöhter Brandgefährdung wird beibehalten. Für Bereiche mit erhöhter Gefährdung sind Konkretisierungen hinsichtlich erhöhter Gefahr und entsprechende Lösungen für einen wirksamen Brandschutz eingefügt.
- Anordnung der Löscheinrichtungen in unmittelbarer Nähe der Orte mit erhöhter Brandgefahr (z. B. Operations- und besondere Pflegebereiche, Röntgen- und nuklearmedizinische Einrichtungen, Abfallsammelräume, Räume mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen),
- Absicherung schneller Erreichbarkeit durch Beschäftigte mit und ohne Mobilitätseinschränkungen im Falle eines Brandausbruchs (Laufweglänge ≤ 5 m bis max. 10 m),
- Inklusionskonforme Alarmierung von Beschäftigten mit Seh- und Hörbeeinträchtigungen (s. "Barrierefreie Gestaltungslösungen für Arbeitsstätten", Abschn. 2.12),
- Bei normaler Brandgefährdung können unter präzisierten Bedingungen auch Feuerlöscher mit mindestens 2 Löschmitteleinheiten (LE) angerechnet werden.
VdS 2226 Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen zur Unterbringung oder Behandlung von Personen – Richtlinien für den Brandschutz, 2008.
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