Zusammenfassung

 
Begriff

Das Tragen von Atemschutzgeräten stellt durch den erhöhten Atemwiderstand oder das Gerätegewicht eine zusätzliche Belastung für den Träger dar. Eine ärztliche Untersuchung stellt fest, ob eine Atemschutztauglichkeit vorliegt. Die Bescheinigung des Arztes wird entsprechend der Gerätegruppe ausgestellt, bis zu der eine Tauglichkeit besteht. Es ist möglich, die Atemschutztauglichkeit auf bestimmte Tätigkeiten einzuschränken. Neben der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung wird die Tauglichkeit zusätzlich im praktischen Teil der Atemschutzausbildung festgestellt: Ausschlusskriterium für das Tragen von Atemschutz ist Platzangst.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Pflicht zur Ermittlung der Atemschutztauglichkeit ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) verankert. Untersuchungsfristen sind geregelt in Abschn. 3 AMR 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen", die Gerätegruppen in Abschn. 3 AMR 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen". Details zur Durchführung der Untersuchung sind in DGUV-I 240-260 "Atemschutzgeräte" enthalten.

1 Belastungen durch Atemschutzgeräte

Das Gerätegewicht und der Atemwiderstand bewirken bei Atemschutzgeräten eine zusätzliche Belastung für den Geräteträger. Der Atemwiderstand beim Ein- und Ausatmen ist erhöht. Auch das Gerätegewicht stellt beim Arbeitseinsatz eine Anstrengung für den Geräteträger dar. Dabei wird als Gerätegewicht das am Körper zu tragende Gewicht einschließlich Atemanschluss verstanden.

Gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) muss für Tätigkeiten, bei denen Geräte der Gruppen 2 und 3 getragen werden, Pflichtvorsorge durchgeführt werden und für Tätigkeiten, bei denen Geräte der Gruppe 1 getragen werden, Angebotsvorsorge angeboten werden (Anhang Teil 4 ArbMedVV). Dabei ist der berufsgenossenschaftliche Grundsatz G 26 (DGUV-I 240-260 "Atemschutzgeräte") anzuwenden.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich vom Umfang her nach der Art der zu tragenden Atemschutzgeräte. Diese sind in 3 Gerätegruppen eingeteilt, die nachfolgend entsprechend dem Grundsatz G 26 aufgeführt sind. Die Belastung nimmt von Gruppe 1 bis Gruppe 3 zu. Durch die Untersuchung wird festgestellt, ob eine Atemschutztauglichkeit für bestimmte Gerätegruppen vorliegt. Die Tauglichkeit kann auch eingeschränkt werden (z. B. tauglich für Aufsichtstätigkeiten ohne schwere körperliche Arbeit).

2 Einteilung der Atemschutzgeräte in Gerätegruppen

  • Gerätegruppe 1: Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar. Beispiele: Filtergerät mit Partikelfilter der Partikelfilterklassen P1 und P2 oder gebläseunterstütztes Filtergerät mit Voll- oder Halbmaske.
  • Gerätegruppe 2: Gerätegewicht zwischen 3 und 5 kg oder Atemwiderstand über 5 mbar. Beispiele: Filtergerät mit Partikelfilter der Partikelfilterklasse P3, mit Gasfilter oder mit Kombinationsfilter.
  • Gerätegruppe 3: Gerätegewicht über 5 kg. Beispiele: Frei tragbares Isoliergerät (Pressluftatmer) oder Regenerationsgerät über 5 kg.[1]

Die folgenden Geräte gehören zu keiner Gruppe, bei der arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist:[2]

  • Atemschutzgeräte mit einem Gerätegewicht bis 3 kg und keinem Atemwiderstand, denn diese belasten den Träger so wenig, dass eine Gesundheitsgefährdung durch das Tragen des Atemschutzes nicht zu befürchten ist;
  • Atemschutzgeräte mit einem Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar, die weniger als 30 Minuten pro Tag getragen werden;
  • Fluchtgeräte und Selbstretter, die Personen ausschließlich für Flucht und Selbstrettung tragen und deren Gerätegewicht maximal 5 kg beträgt.
[1] Vgl. Abschn. 3 AMR Nr. 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen".
[2] Vgl. Abschn. 3 AMR Nr. 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen".

3 Wann ist keine arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich?

Beim Einsatz von Atemschutzgeräten der Gruppen 1 und 2 für Flucht- und Selbstrettung ist keine Untersuchung erforderlich. Träger der Geräte der Gruppe 1, die keinen Atemwiderstand verursachen, sind ebenfalls von der Untersuchung befreit. Das gilt auch, wenn Geräte der Gruppe 1 mit einem geringen Atemwiderstand nicht mehr als eine halbe Stunde pro Tag eingesetzt werden. Wird z. B. ein Filtergerät mit P2-Filter 45 Minuten täglich benutzt, dann ist daraus die Notwendigkeit einer arbeitsmedizinischen Vorsorge abzuleiten.

4 Wiederholung der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) enthält keine Nachuntersuchungsfristen. Sie legt nur fest, dass Pflichtvorsorge zu veranlassen ist und Angebotsvorsorge regelmäßig angeboten werden muss (§ 4 Abs. 1 ArbMedVV bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV).

 
Achtung

Fristen für Nachuntersuchungen

Die Fristen für Nachuntersuchungen sind in Abschn. 3.5 AMR 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen" festgelegt:

  • Pflichtvorsorge muss bei Atemschutzgeräteträgern bis 50 Jahre alle 36 Monate wiederholt werden. Bei Geräteträgern über 50 Jahre muss bei einem Gerätegewicht bis 5 kg alle 24 Monate und bei einem Gerätegewicht über 5 kg alle 12 Monate eine Pflichtvorsorge stattfinden.
  • Angebotsvorsorge muss bei Geräteträgern b...

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