(1) Atemschutzgeräte werden nach dem Gerätegewicht und den Druckdifferenzen bei der Einatmung und der Ausatmung (Einatemwiderstand, Ausatemwiderstand) in Gruppen eingeteilt. Für die Zuordnung des Atemschutzgerätes zur Gruppe 2 ist die Überschreitung bereits eines der beiden Grenzwerte (Gerätegewicht oder Atemwiderstand) maßgebend. Das Gerätegewicht/der Atemwiderstand und damit die Belastung durch die Geräte steigt von Gruppe 1 nach Gruppe 3 an.

 

(2) Keiner Gerätegruppe, die eine arbeitsmedizinische Vorsorge erfordert, zuzuordnen sind:

 

a)

Atemschutzgeräte mit einem Gerätegewicht bis 3 kg und keinem Atemwiderstand, denn diese belasten den Träger so wenig, dass eine Gesundheitsgefährdung durch das Tragen des Atemschutzes nicht zu befürchten ist;

 

b)

Atemschutzgeräte mit einem Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar, die weniger als 30 Minuten pro Tag getragen werden;

 

c)

Fluchtgeräte und Selbstretter, die Personen ausschließlich für Flucht und Selbstrettung tragen und deren Gerätegewicht maximal 5 kg beträgt.

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