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Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)

ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des Anhangs Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV).

Die Ausführungen zur Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte beruhen auf der BGI/GUV-I 504-26 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. in der Fassung Oktober 2010.

1 Zielsetzung

Ziel dieser AMR ist es, die Einteilung der Atemschutzgeräte in die Gruppen 1 bis 3 zu erläutern und festzulegen.

2 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

 

(1) Atemschutzgeräte sind persönliche Schutzausrüstungen, die den Träger vor dem Einatmen von Schadstoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel schützen. Sie werden nach ihrer Funktionsweise in Filtergeräte und Isoliergeräte unterteilt.

 

(2) Filtergeräte sind Geräte, die abhängig von der Umgebungsatmosphäre wirken.

 

(3) Isoliergeräte wirken unabhängig von der Umgebungsatmosphäre und werden in frei tragbare und nicht frei tragbare Geräte unterteilt. Bei den frei tragbaren Geräten unterscheidet man Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer) und Regenerationsgeräte.

 

(4) Atemwiderstand ist der Strömungswiderstand, der bei der Beatmung eines Atemschutzgerätes entsteht. Er setzt sich aus Ein- und Ausatemwiderstand zusammen und ist für die einzelnen Atemschutzgeräte/Filter in den zutreffenden DIN festgelegt. Die Einteilung der Atemschutzgeräte folgt der DIN EN 133 "Atemschutzgeräte; Einteilung". Die Angaben des Atemwiderstandes beziehen sich auf ein Atemminutenvolumen von intermittierend sinusförmig 20 x 1,5 l/min oder kontinuierlich 95 l/min.

3 Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte

 

(1) Atemschutzgeräte werden nach dem Gerätegewicht und den Druckdifferenzen bei der Einatmung und der Ausatmung (Einatemwiderstand, Ausatemwiderstand) in Gruppen eingeteilt. Für die Zuordnung des Atemschutzgerätes zur Gruppe 2 ist die Überschreitung bereits eines der beiden Grenzwerte (Gerätegewicht oder Atemwiderstand) maßgebend. Das Gerätegewicht/der Atemwiderstand und damit die Belastung durch die Geräte steigt von Gruppe 1 nach Gruppe 3 an.

 

(2) Keiner Gerätegruppe, die eine arbeitsmedizinische Vorsorge erfordert, zuzuordnen sind:

 

a)

Atemschutzgeräte mit einem Gerätegewicht bis 3 kg und keinem Atemwiderstand, denn diese belasten den Träger so wenig, dass eine Gesundheitsgefährdung durch das Tragen des Atemschutzes nicht zu befürchten ist;

 

b)

Atemschutzgeräte mit einem Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar, die weniger als 30 Minuten pro Tag getragen werden;

 

c)

Fluchtgeräte und Selbstretter, die Personen ausschließlich für Flucht und Selbstrettung tragen und deren Gerätegewicht maximal 5 kg beträgt.

3.1 Gruppe 1: Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar

Beispiele: Filtergeräte mit Partikelfilter der Partikelfilterklassen P1 und P2; partikelfiltrierende Halbmasken, FFP 1, FFP 2 oder FFP 3 (Herstellerangaben beachten); gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske; Druckluft-Schlauchgeräte und Frischluft-Druckschlauchgeräte, jeweils mit Atemanschlüssen mit Ausatemventilen.

3.2 Gruppe 2: Gerätegewicht zwischen 3 und 5 kg oder Atemwiderstand über 5 mbar

Beispiele: Filtergeräte mit Partikelfiltern der Partikelfilterklasse P3, Filtergeräte mit Gasfiltern und Kombinationsfiltern aller Filterklassen; Regenerationsgeräte unter 5 kg; Frischluft-Saugschlauchgeräte; Strahlerschutzgeräte und Schutzanzüge in Verbindung mit Schlauch- oder Filtergeräten; Leichtgeräte.

3.3 Gruppe 3: Gerätegewicht über 5 kg

Beispiele: Frei tragbare Isoliergeräte, wie Behältergeräte mit Druckluft; Regenerationsgeräte über 5 kg.

4 Literatur und sonstige Hinweise

Die Literaturangaben und sonstigen Hinweise dienen allein der Information. Sie sind von der Vermutungswirkung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ArbMedVV ausgenommen.

[1] Zur Einteilung der Atemschutzgeräte in Filtergeräte und Isoliergeräte siehe Deutsches Institut für Normung e. V. (Hrsg.): DIN EN 133 "Atemschutzgeräte; Einteilung" und DIN EN 134 "Atemschutzgeräte; Benennungen von Einzelteilen".

[2] DGUV Information "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 26 Atemschutzgeräte" (BGI/GUV-I 504-26).

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