6.1 Feststellung der erhöhten Brandgefährdung

Werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung festgestellt, hat der Arbeitgeber neben der Grundausstattung nach Punkt 5.2 und den Grundanforderungen für die Bereitstellung nach Punkt 5.3 zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen zu ergreifen (siehe Punkt 6.2).

Von erhöhter Brandgefährdung kann z. B. in folgenden Arbeitsstätten oder bei folgenden Tätigkeiten ausgegangen werden (siehe Tabelle 4):

Tabelle 4: Beispielhafte Aufzählung von Bereichen und Tätigkeiten in Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung

1. Verkauf, Handel, Lagerung
  Lager mit extrem oder leicht entzündbaren bzw. leicht entflammbaren Stoffen oder Gemischen
  Lager für Recyclingmaterial und Sekundärbrennstoffe
  Speditionslager
  Lager mit Lacken und Lösungsmitteln
  Altpapierlager
  Baumwolllager, Holzlager, Schaumstofflager
  Lagerbereiche für Verpackungsmaterial
  Lager mit sonstigem brennbaren Material
  Ausstellungen für Möbel
  Verkaufsräume mit erhöhten Brandgefährdungen, z. B. Heimwerkermarkt, Baumarkt
2. Dienstleistung
  Kinos, Diskotheken
  Abfallsammelräume
  Küchen
  Beherbergungsbetriebe
  Theaterbühnen
  technische und naturwissenschaftliche Bereiche in Bildungs- und Forschungseinrichtungen
  Tank- und Tankfahrzeugreinigung
  chemische Reinigung, Wäschereien
  Alten- und Pflegeheime
  Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
  Krankenhäuser
3. Industrie
  Möbelherstellung, Spanplattenherstellung
  Webereien, Spinnereien
  Herstellung von Papier im Trockenbereich
  Verarbeitung von Papier
  Getreidemühlen und Futtermittelproduktion
  Schaumstoff-, Dachpappenherstellung
  Verarbeitung von brennbaren Lacken und Klebern
  Lackier- und Pulverbeschichtungsanlagen und -geräte
  Öl-Härtereien
  Druckereien
  petrochemische Anlagen
  Verarbeitung von brennbaren Chemikalien
  Leder- und Kunststoffverarbeitung
  Kunststoff-Spritzgießerei
  Kartonagenherstellung
  Backwarenfabrik
  Herstellung von Maschinen und Geräten
4. Handwerk
  Kfz-Werkstatt
  Tischlerei/Schreinerei
  Polsterei
  Metallverarbeitung
  Galvanik
  Vulkanisierung
  Leder-, Kunstleder- und Textilverarbeitung
  Backbetrieb
  Elektrowerkstatt

6.2 Zusätzliche Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung

 

(1) Über die Grundausstattung hinausgehende zusätzliche Maßnahmen in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung sind z. B.:

  • die Ausrüstung von Bereichen mit Brandmeldeanlagen zur frühzeitigen Erkennung von Entstehungsbränden,
  • die Erhöhung der Anzahl der Feuerlöscher und deren gleichmäßige Verteilung in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, um die maximale Entfernung zum nächstgelegenen Feuerlöscher und dadurch die Zeit bis zum Beginn der Entstehungsbrandbekämpfung zu verkürzen,
  • die Anbringung mehrerer gleichartiger und baugleicher Feuerlöscher an einem Standort in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, um bei ausreichend anwesenden Beschäftigten zur Entstehungsbrandbekämpfung durch gleichzeitigen Einsatz mehrerer Feuerlöscher einen größeren Löscheffekt zu erzielen,
  • die Bereitstellung von zusätzlichen, für die vor Ort vorhandenen Brandklassen geeigneten Feuerlöscheinrichtungen in Bereichen oder an Arbeitsplätzen mit erhöhter Brandgefährdung, um eine schnelle und wirksame Entstehungsbrandbekämpfung zu ermöglichen, z. B. Kohlendioxidlöscher in Laboren, Fettbrandlöscher an Fritteusen und Fettbackgeräten, fahrbare Feuerlöscher mit einer höheren Wurfweite und Löschleistung an Tanklagern mit brennbaren Flüssigkeiten, Wandhydranten in Gebäuden, bei denen eine hohe Löschleistung für die Entstehungsbrandbekämpfung oder zur Kühlung benötigt wird oder
  • Maßnahmen, die nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen" für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nötig sind.
 

(2) Die wegen der erhöhten Brandgefährdung einzusetzenden Löscheinrichtungen sind so anzuordnen, dass sie auch schnell zum Einsatz gebracht werden können. Daher sind insbesondere in der Nähe der folgenden Stellen Feuerlöscheinrichtungen zu positionieren:

  • Bearbeitungsmaschinen mit erhöhter Zündgefahr,
  • erhöhte Brandlasten oder
  • Räume, die wegen der erhöhten Brandgefahr brandschutztechnisch abgetrennt werden.

Dabei ist sicherzustellen, dass:

  • das Löschmittel der Brandklasse angepasst ist,
  • die Löschmittelmenge ausreichend ist, um einen Entstehungsbrand dieser Gefährdung abzudecken und
  • die Feuerlöscheinrichtung so positioniert ist, dass sie im Falle eines Brandausbruchs in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung noch ohne Gefährdung vom Beschäftigten schnell (in der Regel nicht größer als 5 m, maximal 10 m tatsächliche Laufweglänge) erreicht werden kann.
 

(3) Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen (z. B. Sprinkleranlagen, Sprühwasserlöschanlagen, Feinsprühlöschanlagen, Schaum-, Pulver- oder Gaslöschanlagen) sind zusätzliche, also über die Grundausstattung hinaus gehende Maßnahmen des Brandschutzes. Sie sind vorrangig z. B. dann erforderlich, wenn:

  • eine Brandbekämpfung mit Feuerlöscheinrichtungen wegen der Eigengefährdung nicht möglich is...

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