Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge etc. sind Arbeitsmittel, die gemäß den Herstellerangaben (Bedienungsanleitung) verwendet werden müssen. Die darin enthaltenden Sicherheitshinweise des Herstellers sind zu beachten. Hinzu kommt die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (z. B. bei Eigenkonstruktionen, Verkettung von Maschinen und Anlagen, Importe[1] …) und der Betriebssicherheitsverordnung – um nur 2 wesentliche Rechtsvorgaben zu nennen.

Wenn bestimmte Arbeitsmittel besondere Gefährdungen aufweisen, sind die Schutzmaßnahmen vorab in einer Betriebsanweisung festzuhalten.

 
Praxis-Beispiel

Konventionelle Werkzeugmaschinen

Bei konventionellen Betriebsmitteln wie einer Ständerbohrmaschine, einer Bandsäge, einer Flächenschleifmaschine etc. treten Gefährdungen auf, die meist nur mit Verhaltensmaßnahmen minimiert werden können (ungeschützt bewegliche Maschinenteile wie Bohrer, Sägeblatt …, unkontrolliert bewegte Teile wie Späne, Staub etc.). Die dafür vorgesehenen Sicherheitshinweise sind vorab in der Betriebsanweisung zu beschreiben. Und die ausführenden Personen sind vorab darin einzuweisen. Diese Aufgaben gehören somit zur Arbeitsvorbereitung.

[1] Aus Ländern, die nicht dieser Richtlinie unterliegen.

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