Überblick

Wer von einem Arzt eine Bescheinigung über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, muss nicht in jedem Fall dem Arbeitsplatz ganz fernbleiben. Wenn die krankheitsbedingten Einschränkungen nur bestimmte Tätigkeiten betreffen und andere anfallende Arbeiten problemlos erledigt werden können, ist das grundsätzlich möglich. Das ist oft nicht nur für den Arbeitgeber interessant, der auf die Arbeitskraft dann nicht völlig verzichten muss, sondern auch für Beschäftige, die, gerade wenn sie langzeitig erkrankt oder verletzt sind, den Bezug zu ihrem Arbeitsplatz nicht verlieren. Um Haftungs- und Versicherungsrisiken zu vermeiden, müssen für die Weiterbeschäftigung "krankgeschriebener" Mitarbeiter allerdings bestimmte Regeln eingehalten werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Wenn die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wegen Krankheit oder Verletzung nicht im üblichen Maß verrichtet werden kann, bescheinigt ein behandelnder Arzt dem erwerbstätigen Patienten die Arbeitsunfähigkeit. Er entscheidet darüber nach den sog. Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen und aufgrund seiner allgemeinen Einschätzung und Erfahrung sowie der Angaben des Patienten über die Belastungen an seinem Arbeitsplatz.

Der betroffene Beschäftigte hat dann i. d. R. 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach Entgeltfortzahlungsgesetz (im Einzelfall ggf. auch mehr nach weitergehenden Tarifregelungen). Im Anschluss daran erhält er Krankengeld durch seine Krankenversicherung (§ 44 SGB V). Ein arbeitsunfähiger Beschäftigter ist grundsätzlich verpflichtet, seine Genesung zu fördern und ihr nicht entgegenzuwirken, z. B. sich einem Heilbehandlungsverfahren zu unterziehen und den damit verbundenen ärztlichen Anweisungen zu folgen.

Eine teilweise Weiterbeschäftigung in einer AU-Phase ist möglich, wenn sie der Genesung nicht hinderlich ist und keine besonderen Gefährdungen damit verbunden sind. Dann besteht auch der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung weiter.

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