Verantwortliche Führungskräfte und Sicherheitsfachkräfte sollten sich im Zusammenhang mit Einstiegsarbeiten vor allen weiteren Überlegungen Folgendes klar machen:
Für Einstiegsarbeiten gibt es detaillierte berufsgenossenschaftliche Vorschriften, die in der DGUV-V 21 und der DGUV-R 103-602 im Überblick beschrieben und Hauptgegenstand der DGUV-R 103-003 "Arbeiten in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen" sind.
Sie einzuhalten bedeutet einiges an organisatorischem und finanziellem Aufwand. Dem steht erschwerend gegenüber:
- In vielen Bereichen sind Einstiegsarbeiten zwar nicht ganz unvermeidlich, kommen aber selten vor.
- Die Erfahrung lehrt, dass die zu berücksichtigenden Gefahren, insbesondere giftige Gase oder Sauerstoffmangel, in der Praxis sehr selten auftreten.
Das macht es schwer, bei den betroffenen Kollegen und bei den betrieblichen Verantwortlichen das Bewusstsein für sicherheitsgerechtes Verhalten aufzubauen und zu erhalten. Entsprechend groß ist die Versuchung, gelegentliche Einstiegsarbeiten "nur mal eben" ohne die erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen.
Hohe Haftungsrisiken
Die Haftungsrisiken sind gerade bei Einstiegsarbeiten wegen des häufig tödlichen Unfallausgangs und der deswegen bestehenden verbindlichen Vorschriftenlage für die Verantwortlichen erheblich. Mit anderen Worten: Bei Einstiegsarbeiten muss unbedingt ein verbindliches "Ganz oder gar nicht" gelten, auch wenn die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufwendig erscheinen.
Kurz gefasst gilt folgende Einstufung: Wenn umschlossene Räume vorhanden sind, in die aber nicht eingestiegen wird, müsste nach DGUV-V 21 immerhin die "Rettungsgrundausstattung" mit wenigstens einem Atemschutzgerät zur Rettung, einem Abseilgerät usw. vorgehalten werden (vgl. Abschn. 3.12). Es wäre im Einzelfall zu prüfen, ob in Abstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde darauf verzichtet werden kann, wenn sichergestellt ist, dass tatsächlich nie (auch nicht unfallbedingt) eingestiegen werden muss, weil z. B. konkrete Absprachen mit der örtlichen Feuerwehr bestehen. Allerdings sollte man nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Feuerwehr automatisch in der Lage sein muss, im Notfall die Rettungsarbeiten komplett mit eigenen Kräften durchzuführen. Oft dauert bereits die Rüstzeit und Anfahrt gerade zu ländlich abgelegenen Anlagen so lange, dass der Arbeitgeber auf eigene Maßnahmen nicht komplett verzichten kann. Außerdem ist der Abwasserbereich mit seinen spezifischen Bedingungen und Risiken auch für die in technischer Hilfeleistung geübten Wehren ein eher fremdes Territorium (siehe dazu auch Abschn. 4.3.3.6 Notfall- und Rettungsmaßnahmen)
Für alle weiteren Einstiegsarbeiten in umschlossene Räume sind die in Tab. 1 aufgeführten Maßnahmen vorzusehen (vgl. Anhang 1 DGUV-R 103-602 und Anhang 1 DGUV-R 103-003).
Einstiegstiefe | Maßnahmen |
---|---|
1–5 m[1] |
|
|
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5–10 m | Zusätzlich zu den Maßnahmen für 1–5 m:
|
> 10 m | Zusätzlich zu den Maßnahmen für 5–10 m:
|
Tab. 1: Maßnahmen bei Einstiegsarbeiten (nach Anhang 1 DGUV-R 103-003)
Der Aufwand für Einstiegsarbeiten in umschlossene Räume abwassertechnischer Anlagen wird einerseits durch die hohen Kosten für Mess- und Atemschutzgeräte und deren Wartung, Prüfung usw. bestimmt. Schwerer wiegen aber häufig die personellen und organisatorischen Anforderungen durch die vorgeschriebene Vorsorgeuntersuchung für Atemschutzgeräteträger (G 26) und die häufigen Übungen, die für den sicheren Umgang mit Atemschutz- und Rettungsgeräten erforderlich sind.
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