Notfall- und Rettungsmaßnahmen müssen immer auf Basis der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Bei Einstiegsarbeiten muss stets die erforderliche Rettungsgrundausstattung (i. W. entsprechend DGUV-V 21) an der Einstiegsstelle bereitgehalten werden:

  • frei tragbares, umluftunabhängiges Atemschutzgerät für Rettungseinsätze (Regenerationsgerät oder Pressluftatmer),
  • Abseil- und Rettungsgerät (Dreibock, Hubgerät, Seile, Geschirr, …),
  • exgeschützte tragbare Handleuchte,
  • Verbandkasten (C nach DIN 13157),
  • Handfeuerlöscher (nach DGUV-R 103-003) Schaumlöscher oder Wasser, kein CO2 oder Pulver, weil diese u. U. die atembare Luft zu stark verdrängen),
  • ggf. Rettungsweste.

Die Ausrüstung muss gegen Verschmutzen gesichert und in geeigneter Weise unter­gebracht werden, z. B. in einer stabilen "Rettungskiste".

 
Praxis-Tipp

Bereithalten der Ausrüstung

Unter "Bereithalten" versteht die DGUV-R 103-003 ausdrücklich, dass die gesamte Ausrüstung einsatzklar sein muss. Die Rettungs- bzw. Sicherheitsgurte zum Abseilen müssen getragen werden, und zwar nicht nur vom Einsteigenden, sondern auch von denjenigen, die im Notfall ggf. zur Rettung einsteigen müssen. Ein Dreibock soll aufgebaut an der Einstiegsstelle stehen. Es reicht also nicht, wenn die Ausrüstung jahrelang gut verpackt auf dem Fahrzeug mitgeführt wird.

Unter Umständen können für die Rettung aus Kanälen in horizontaler Richtung besondere Rettungsmittel erforderlich sein, wie Schleifkorb oder Rettungswanne.

Jede Arbeitsgruppe/Kolonne muss mind. über einen ausgebildeten Ersthelfer verfügen. Empfohlen wird, alle Beschäftigten in Erster Hilfe auszubilden, die Einstiegsarbeiten ausführen.

Unmittelbar an der Einstiegsstelle muss eine Notrufmöglichkeit bestehen (Funk oder Telefon).

Der Ablauf der Alarmierung (wichtige Telefonnummern usw.) muss in einem Alarm- und Rettungsplan festgelegt werden. Er sollte in geeigneter Form (z. B. als Karte eingeschweißt) an der Einstiegsstelle vorgehalten werden (z. B. im Fahrzeug oder an der "Rettungskiste").

 
Praxis-Tipp

Alarm- und Rettungsplan abstimmen

Beim Erstellen des Alarm- und Rettungsplans sollten auf jeden Fall die örtlichen Rettungskräfte angesprochen und einbezogen werden, i. d. R. v. a. die Feuerwehr. Rettung aus umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen ist für keine Feuerwehr Routine, so vertraut sie auch mit Einsätzen unter Atemschutz ist. Schwierig ist vor allen die große Enge in Schächten, Kanälen und an Einstiegen. Außerdem kann es sinnvoll sein, im Voraus den Rettungskräften genaue Angaben über die Lage und Erreichbarkeit abgelegener abwassertechnischer Anlagen zu machen.

Alle Abläufe, die zur Rettung von Personen aus umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen erforderlich sind, müssen praxisnah einmal jährlich geübt werden, also z. B. der Umgang mit dem Rettungsgerät, Auslösen der Notfallkette, einschlägige Erste-Hilfe-Maßnahmen usw. Allerdings gilt es zu bedenken, dass halbjährliche Übungen erforderlich sind, wenn Rettungseinsätze zu bewältigen sind (vgl. DGUV-R 112-190). Für den Umgang mit dem Rettungsgerät bieten auch die Lieferanten von Atemschutzgeräten, Gurten, Rettungshubgeräten usw. Trainings an.

Nach DGUV-R 103-003 sollen externe Rettungskräfte, soweit sie nach Alarm- und Rettungsplan in die Rettung mit eingebunden sind, an diesen Trainings beteiligt werden (Abschn. 6 DGUV-R 103-003).

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