In Becken, in denen Mitarbeiter ertrinken können (im Allgemeinen ab 1,35 m Wassertiefe angesetzt), müssen Notausstiege so angeordnet werden, dass die maximalen Schwimmstrecken nicht mehr als 15 m betragen (§ 9 DGUV-V 21).

Wo an Becken oder Kanälen nach den oben genannten Kriterien (vgl. Abschn. 3.2) keine Absturzsicherung erforderlich ist, aber trotzdem die Gefahr des Ertrinkens besteht, müssen im Betrieb besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden (§ 33 DGUV-V 21, vgl. Abschn. 4.5).

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