Die Überwachung des Brandschutzes liegt in Deutschland in der Verantwortung der Bundesländer und wird über das Baurecht umgesetzt. Dabei gilt der Grundsatz: Menschenleben geht vor Sachwertschutz. Durch die Brandschutzvorschriften im Bauordnungsrecht sollen in erster Linie Gefahren für Leib und Leben vermieden werden.

Darüber hinaus muss der Unternehmer zahlreiche staatliche und berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln mit Vorgaben zum Brandschutz umsetzen.

4.1 Baurecht

Die Bundesländer haben zahlreiche Bauvorschriften erlassen, die Belange des Brandschutzes regeln. Danach muss die Entstehung eines Brands und die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindert werden. Im Brandfall müssen wirksame Löscharbeiten zur Rettung von Mensch und Tier durchgeführt werden. Für den Personenschutz müssen ausreichende Rettungswege in Gebäuden vorhanden sein.

Ein großer Teil der Bauvorschriften enthält Vorgaben zum baulichen und anlagentechnischen Brandschutz, z. B. zur Ausbildung von Brand- und Rauchabschnitten und Ausrüstung der Gebäude mit Brandmelde- oder Rauch- und Wärmeabzugsanlagen.

Teilweise enthalten Bauvorschriften auch Anforderungen an die Ausrüstung der Gebäude mit Einrichtungen zur Brandbekämpfung, d. h. für den abwehrenden Brandschutz (z. B. die Industriebaurichtlinie). Weiterhin werden auch Unterstützungseinrichtungen für Einsatzkräfte vorgeschrieben (z. B. Steigleitungen im Gebäude) oder Aussagen zur erforderlichen Löschwassermenge gemacht.

In einigen Sonderbauverordnungen der Bundesländer werden vom Betreiber betriebliche Selbsthilfekräfte für den abwehrenden Brandschutz gefordert (z. B. Verkaufsstättenverordnungen). Auch die Unterweisung von Beschäftigten in Lage und Umgang mit den vorhandenen Brandschutzeinrichtungen wird dort festgelegt.

4.2 Arbeitsschutzrecht

Der Unternehmer hat gemäß ArbSchG folgende Aufgaben:

  • Eine geeignete Sicherheitsorganisation schaffen, um Risiken und Gesundheitsgefahren für Beschäftigte und Dritte zu erkennen und zu minimieren (§ 3 Abs. 2 ArbSchG). Darunter fallen auch alle Fragen einer geeigneten betrieblichen Brandschutzorganisation mit der Auswahl und Schulung von geeigneten Mitarbeitern im abwehrenden Brandschutz, d. h. zur Brandbekämpfung.
  • Den Mitarbeitern Mittel zur Verfügung stellen, damit sie bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen selbst geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung ergreifen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist (§ 9 Abs. 2 ArbSchG). Dabei muss der Stand der Kenntnisse der Beschäftigten und der vorhandenen technischen Mittel berücksichtigt werden.
  • Entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten Maßnahmen ergreifen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind (§ 10 Abs. 1 ArbSchG). Dabei muss er auch die Anwesenheit anderer Personen (z. B. Kunden) berücksichtigen. Er muss auch dafür sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen eingerichtet sind, v. a. in der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung.
  • Mitarbeiter benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen (§ 10 Abs. 2 ArbSchG). Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der benannten Mitarbeiter müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Mitarbeiterzahl und den bestehenden besonderen Gefahren stehen.
  • Mitarbeiter an den zur Verfügung gestellten Geräten ausbilden und unterweisen.

Andererseits haben die Mitarbeiter auch die Verpflichtung, dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit und jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Zudem müssen sie den Arbeitgeber bei der Abwehr von Gefahren unterstützen.

Gemäß § 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) muss der Arbeitgeber Arbeitsstätten instand halten und dafür sorgen, dass Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, ist die Arbeit einzustellen. Dies ist im Brandfall ohne Zweifel gegeben, da von jedem Brand erhebliche Gefahren für Leib und Leben ausgehen können.

Laut Abschn. 7.3 Abs. 1 ASR A2.2 hat der Arbeitgeber eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden. Die Anzahl der Brandschutzhelfer ist in der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist i. d. R. ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Urlaub und Krankheit, zu berücksichtigen.

Weiterhin regelt die AS...

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