Neben den prinzipiellen Anforderungen aus dem Vorschriften- und Regelwerk zu Abdeckungen bildet die Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen die Grundlage für die Auswahl und den Einsatz von Abdeckungen.

§ 9 Abs. 2 DGUV-V 38 enthält Anforderungen an Absturzsicherungen (z. B. Abdeckungen). Hier wird in Abhängigkeit von der Absturzhöhe dargestellt, ab wann eine entsprechende Absturzsicherung (z. B. eine Abdeckung) anzubringen ist. § 10 DGUV-V 38 legt darüber hinaus fest, dass an Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie an Vertiefungen Einrichtungen vorhanden sein müssen, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern.

Anhang 2.1 ArbStättV verlangt, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen Absturzgefahr besteht, mit Schutzvorrichtungen versehen sein müssen, die verhindern, dass ein Arbeitnehmer abstürzen oder in den Gefahrenbereich gelangen kann. In der ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" werden diese Anforderungen konkretisiert.

Wie hoch das Risiko an solchen Absturz- bzw. Sturzstellen ist, kann durch eine Gefährdungsbeurteilung festgestellt werden. Dabei müssen die konkreten Gefahrquellen und gefahrbringenden Bedingungen als Ursachen ermittelt und anhand einer Risikobeurteilung festgestellt werden, ob und welche Maßnahmen zum Einsatz kommen. Abschn. 3.3 TRBS 2121 "Gefährdungen von Beschäftigten durch Absturz" nennt auch Kriterien, nach denen diese Bewertung erfolgen kann. Dazu zählen u. a.:

  • der Höhenunterschied zwischen der Absturzkante und der tiefer liegenden Fläche,
  • der Abstand zur Absturzkante,
  • die Beschaffenheit der tiefer liegenden Fläche,
  • die Art und Dauer der Tätigkeit und
  • die Arbeitsumgebungsbedingungen.

Abdeckungen sind in diesem Zusammenhang technische Maßnahmen der höchsten Rangfolge, die einerseits helfen, die Anforderungen aus dem Vorschriften- und Regelwerk zu erfüllen und andererseits eine Risikoreduzierung auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung unterstützen.

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