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Abdeckungen

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Zusammenfassung

 
Begriff

Abdeckungen sind Absturz- bzw. Sturzsicherungen, die ein Abstürzen von Personen aus der Höhe oder ein Hineinstürzen bzw. Stolpern von Personen verhindern sollen. Abdeckungen können an Boden- und Deckenöffnungen oder an Wandluken angebracht werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

In folgenden Vorschriften bzw. Regeln werden Anforderungen an Abdeckungen gestellt:

  • Anhang Nr. 1.5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • ASR A1.5 "Fußböden"
  • ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"
  • TRBS 2121 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeiner Teil"
  • DGUV-V 38 "Bauarbeiten"
  • DGUV-I 201-054 "Dach-, Zimmer- und Holzbauarbeiten"

1 Zweck von Abdeckungen

Abdeckungen sind technische Schutzmaßnahmen, die ein Abstürzen aus der Höhe an Öffnungen und ein Hineinstürzen in bzw. Stolpern an Vertiefungen verhindern sollen.

Mit Abdeckungen werden horizontale Öffnungen und Ausschnitte geschlossen. Nicht durchtrittsichere Beläge in Flächen (Böden, Decken, Dächern, Lichtkuppeln etc.) können mit Hilfe von Abdeckungen während der Arbeit gesichert und auf diese Weise ein Sturz in oder durch die Flächen verhindert werden (Abb. 1).

Abb. 1: Abdeckung an einer Absturzstelle

Außerdem können durch sachgerecht ausgeführte Abdeckungen Stolperstellen vermieden werden (Abb. 2).

Abb. 2: Abdeckung an einer Sturz- bzw. Stolperstelle

2 Gefährdungsbeurteilung

Neben den prinzipiellen Anforderungen aus dem Vorschriften- und Regelwerk zu Abdeckungen bildet die Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen die Grundlage für die Auswahl und den Einsatz von Abdeckungen.

§ 9 Abs. 2 DGUV-V 38 enthält Anforderungen an Absturzsicherungen (z. B. Abdeckungen). Hier wird in Abhängigkeit von der Absturzhöhe dargestellt, ab wann eine entsprechende Absturzsicherung (z. B. eine Abdeckung) anzubringen ist. § 10 DGUV-V 3...

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