Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

DGUV Vorschrift 38: Bauarbeiten

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

[Vorspann]

Vorwort

"DGUV Vorschriften sind Unfallverhütungsvorschriften im Sinne des § 15 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Es wird darauf hingewiesen, dass neben den Festlegungen in dieser Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" das staatliche Arbeitsschutzrecht einzuhalten ist. Dies gilt insbesondere für Unternehmer und Versicherte. Daneben gilt dies aber auch für andere Personengruppen z. B. für Solo-Selbstständige (insbesondere Unternehmer ohne Beschäftigte im Sinne von § 6 BaustellV)."

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Bauarbeiten.

 

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer und Versicherte; sie gilt auch

  • für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören,
  • soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist,
  • für Solo-Selbstständige (Unternehmer ohne Beschäftigte) und
  • für Bauherren, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausführen, gegenüber ihren Bauhelfern.

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Montage, Instandhaltung, Änderung, Demontage und Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten. Zu den Bauarbeiten gehören auch: Aushub- und Erdarbeiten, Errichtung sowie Abbau von Fertigbauelementen und Maschinen, Umbau, Malerarbeiten, Reparatur-, Abbruch- und Rückbauarbeiten, Reinigungsarbeiten, Wartung sowie Sanierung und Arbeiten zur Kampfmittelsondierung und -räumung.

 

(2) Bauarbeiten unter Tage sind Bauarbeiten zur Erstellung unterirdischer Hohlräume in geschlossener Bauweise sowie zu deren Ausbau, Umbau, Instandhaltung und Beseitigung.

 

(3) Zeitweilige Bauarbeiten sind Arbeiten, die einen Zeitraum von 2 Stunden je Arbeitsschicht nicht überschreiten, wie z. B. Wartungs-, Instandhaltungs-, Inspektions-, Mess- und Montagearbeiten.

 

(4) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Aufschüttungen und Abgrabungen sowie künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche gelten als bauliche Anlagen.

 

(5) Absturzkanten sind Kanten, über die Personen bei Bauarbeiten abstürzen können. Eine Absturzkante ist definiert als

  • Kante zu einer mehr als 60 ° geneigten Fläche (z. B. einer Dachfläche),
  • Übergang einer durchtrittsicheren zu einer nicht durchtrittsicheren Fläche,
  • Übergang von Flächen mit unterschiedlichen Neigungswinkeln von einer bis zu 22,5 ° geneigten Fläche zu einer mehr als 60 ° geneigten Fläche,
  • die gedachte Linie an gewölbten Flächen, ab der der Neigungswinkel einer Tangente größer als 60 ° ist.
 

(6) Absturzhöhe ist der senkrechte Höhenunterschied zwischen der Standfläche von Personen an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen bzw. der Absturzkante und der angrenzenden tiefer liegenden ausreichend großen und tragfähigen Fläche (Auftrefffläche).

 

(7) Arbeitsplatz ist der Bereich, in dem Versicherte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind. Davon umfasst sind auch Arbeiten mit einem sehr geringen zeitlichen Umfang.

 

(8) Verkehrswege sind Wege/Einrichtungen, die z. B. den Zugang zum Arbeitsplatz, zu Sanitärräumen, zu Unterkünften oder zu Pausen- und Bereitschaftsräumen ermöglichen sowie alle Wege oder Flächen, die für den Personen- und/oder Fahrzeugverkehr geplant, festgelegt und angelegt sind, unabhängig davon, ob sich die Verkehrswege in Gebäuden oder im Freien befinden. Verkehrswege, die vom Unternehmer für Versicherte als solche festgelegt und angelegt sind, sind keine Arbeitsplätze.

§ 3 Leitung, Aufsicht und Sicherungsaufgaben

 

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Vorgesetzten geleitet werden. Diese Vorgesetzten müssen gewährleisten, dass bei der Durchführung der Bauarbeiten die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden und die Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten minimiert werden.

Die Leitung der Bauarbeiten umfasst auch das Einrichten und Räumen der Baustelle.

 

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende). Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten überwachen.

 

(3) Bei Bauarbeiten, die die Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben erfordern, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass fachkundige Personen mit diesen Aufgaben betraut werden. Während ihrer Wahrnehmung dürfen diese Personen mit keiner anderen Tätigkeit betraut werden. Die fachkundige Person hat die ihr übertragene Sicherungsaufgabe durchzuführen und darf währenddessen keine weitere Tätigkeit ausüben.

 

(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass eine Verständigung in deutscher Sprache zumindest mit dem Aufsich...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Die Verordnung über Arbeitsstätten / 3.3.5 Raumtemperatur (Anhang 3.5)
    90
  • Pausenräume, Bereitschaftsräume, Liegeräume
    48
  • Die Verordnung über Arbeitsstätten / 3.4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume (Anhang 4.2)
    29
  • Zeitarbeit / 4.4 Übernahme in den Kundenbetrieb
    15
  • Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen / 1.5 Gefahrgutrecht (ADR)
    14
  • Tritte: Bauarten, Einsatz und Prüfung / 3 Bauliche Hinweise, Kennzeichnung
    14
  • Arbeiten mit Druckluft / 3.2.1 Lärm durch Kompressoren
    13
  • Betriebliche Notfallplanung für Unternehmen aller Größen / 4 Betrieblichen Notfallplan erstellen
    13
  • Explosionsschutz: Zündquellenbewertung
    11
  • Selbstentzündliche Stoffe
    11
  • Tritte: Bauarten, Einsatz und Prüfung
    11
  • Verantwortung im Arbeitsschutz: Unternehmer und Führungs ... / 6 Pflichten der Führungskraft
    11
  • Arbeiten in Küchenbetrieben / 2.1.1 Raumabmessungen
    10
  • Sicheres Arbeiten an Aluminium-Schmelzöfen / 2.3 Gefahrstoffe
    10
  • Waschräume, Waschgelegenheiten
    10
  • Bohrmaschine / 2 Maßnahmen zur Unfallverhütung
    9
  • Brandschutztüren / 2.1 Missbräuchliche Nutzung vermeiden
    9
  • DGUV Information 240-410: Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" (bisher BGI/GUV-I 504-41) [zurückgezogen]
    9
  • ArbSchG: Rechtsgrundlage für den Arbeitsschutz / 6.5 Vorsorgeuntersuchungen
    8
  • Explosionstechnische Kenngrößen / 13 KST-Wert
    8
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Arbeitsschutz Office Professional
Top-Themen
Downloads
Haufe Shop Arbeitsschutz

Produktempfehlung


Zum Thema Arbeitsschutz
Arbeitsschutz auf Baustellen: Die wichtigsten Unfallgefahren auf Baustellen vermeiden
Dachdecker auf Baustelle
Bild: Haufe Online Redaktion

Bei kaum einer anderen Arbeitsstätte muss auf die Sicherheit permanent so genau geachtet werden wie auf einer Baustelle. Denn Baustellen bergen aufgrund diverser gleichzeitig ablaufender Arbeitsprozesse, der Abhängigkeit von Bodenverhältnissen und Witterung sowie unterschiedlicher bautechnischer Herausforderungen eine Vielzahl von Gefahren.


Absturzunfälle: Gründächer: Absturzgefahr auf den grünen Inseln über der Stadt
Dach Gebäude grün extensiv Begrünung Pflanzen
Bild: Bundesverband Gebäudegrün

Gründächer erfreuen sich wachsender Beliebtheit, denn sie sind ein wichtiger Baustein für gesündere und klimafreundlichere Städte. Doch für den Arbeitsschutz ergibt sich ein Problem: Handwerker müssen das Dach wegen Grün- und Wartungsarbeiten häufiger betreten als es bei anderen Dächern der Fall ist. Die Absturzgefahr für die Beschäftigte, die das Arbeiten in Höhen nicht immer gewohnt sind, ist dabei stets akut.


DGUV Regel 101-038: Bauarbe... / 3 Leitung, Aufsicht und Sicherungsaufgaben
DGUV Regel 101-038: Bauarbe... / 3 Leitung, Aufsicht und Sicherungsaufgaben

3.1 DGUV Vorschrift 38   § 3 Absatz 1   Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Vorgesetzten geleitet ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Zum Arbeitsschutz Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren