Waren bei der Planung der Ausführung die allgemeinen Grundsätze nach ArbSchG zu berücksichtigen und fanden Aufnahme in die Ausschreibung und Vergabe, muss die Anwendung der Grundsätze in der Ausführungsphase koordiniert werden. Der Koordinator stimmt die Anwendung der Grundsätze mit den ausführenden Betrieben ab. Er erläutert den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gegenüber allen Auftragnehmern, Nachunternehmern und Unternehmern ohne Beschäftigte und stellt sicher, dass dieser eingehalten wird und die Grundsätze beachtet werden. Zudem wirkt der Koordinator auf die Einhaltung der ggf. vorhandenen Baustellenordnung und des Baustelleneinrichtungsplanes hin.

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