Die Planung der Ausführung nach BaustellV kann der Ausführungsplanung, beschrieben als Leistungsphase 5 der HOAI, gleichgesetzt werden. Die EG-Baustellenrichtlinie 92/57/EWG spricht von Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts und benennt konkret die architektonische, technische und organisatorische Planung. Ausführungsplanung beinhaltet also neben der Planung des Bauwerks auch die Planung der Baudurchführung. Hier ist insbesondere auf gleichzeitig oder nacheinander stattfindende Arbeiten zu achten und die voraussichtliche Dauer zu berücksichtigen.

Die Ausführungsplanung folgt ablaufmäßig der Entwurfsplanung und der Genehmigungsplanung. Sie ist ein interaktiver Prozess, in dem neben dem Architekten verschiedene Fachplaner, z. B. Heizung, Elektro, Sanitär, Tragwerk ihre Detailplanung vornehmen. In dieser Phase soll sinnvollerweise auch die Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung ansetzen. Die Ausführungsplanung ist somit ein wichtiges Bindeglied zwischen Planungs- und Ausführungsphase.

Der Ausführungsplanung folgt die Aufstellung der Leistungsbeschreibungen, die Ausschreibung und Vergabe. Die Einbindung des Koordinators soll gerade dazu dienen, Arbeitsschutzbelange direkt in die Ausschreibung einzubringen.

2.1.1 Koordinieren der Maßnahmen aus § 2 Abs. 1 BaustellV

§ 2 Abs. 1 BaustellV verlangt

  • bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden und
  • bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten

das Festlegen der Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 ArbSchG.

Diese eigentliche Arbeitgeberpflicht adressiert die BaustellV an den Bauherrn. Die RAB 33 enthält nähere Angaben, wie der Bauherr seine Pflicht umsetzen kann:

  • Auswahl und Beauftragung geeigneter Unternehmen für die Planung und Ausführung,
  • Aufnahme räumlicher und technischer Vorgaben zur Gestaltung der Bauaufgabe in den Leistungsverzeichnissen. Muster für Leistungsbeschreibungen finden sich z. B. im Standardleistungsbuch für das Bauwesen (StLB) oder der Blauen Mappe der BGBAU,
  • räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung der Ausführungsfristen, der Jahreszeiten, der Arbeitsbedingungen und besonderen Schwierigkeiten in der Bauablaufplanung,
  • Regelung der Baustellenorganisation, z. B. durch eine Baustellenordnung,
  • Aufgabenübertragung an die Planungsbeteiligten und Festlegung von Verantwortlichkeiten,
  • Hinwirken auf die Auswahl schadstoff- und emissionsarmer Materialien und Arbeitsverfahren und den Einsatz gefährdungsarmer Baumaschinen und Geräte nach dem Stand der Technik.

Diese Aufgaben kann der Bauherr insbesondere durch Verankerung in der Ausschreibung und später im Bauvertrag verbindlich festschreiben. Der Koordinator wirkt dabei koordinierend mit.

2.1.2 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten

Die Ausarbeitung und Fortschreibung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans ist eine Kernaufgabe des Koordinators. Der Plan muss die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennbar machen, auch die für die Durchführung besonders gefährlicher Arbeiten nach Anhang II BaustellV.

Zunächst sind die vorliegenden Planungsunterlagen zu sichten und koordinierungsrelevante Aspekte herauszufinden. Unter Berücksichtigung des vorgesehenen Bauablaufs werden die Gefährdungen ermittelt und Vorschläge zu geeigneten Maßnahmen der Vermeidung bzw. Minimierung (z. B. gemeinsam genutzte Schutzvorrichtungen) erarbeitet. Die Vorüberlegungen münden im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, der folgende Elemente enthält:

  • die vorgesehenen Arbeitsabläufe, gegliedert z. B. nach Gewerken,
  • gewerkbezogene und gewerkübergreifende Gefährdungen,
  • die räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe (Wechselwirkungen zwischen den Gewerken),
  • Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung der Gefährdungen,
  • die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen,
  • Maßnahmen zum Schutz Dritter (Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn),
  • Termine im Baufortschritt im Zusammenhang mit Koordinierungserfordernissen.

Um dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan Wirksamkeit zu verschaffen, muss der Koordinator auf die Aufnahme der Anforderungen in die Ausschreibungsunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibungen, hinwirken. Die an der Ausschreibung beteiligten Betriebe sind dann in der Lage, sich bereits im Rahmen ihrer Angebotsbearbeitung und Preiskalkulation mit den geplanten Arbeitsschutzmaßnahmen auseinandersetzen. Im Ergebnis ist damit eine gute Vorleistung in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz für die künftige Baustelle erbracht. In der Praxis ist es leider noch immer nicht Standard, die BaustellV in der skizzierten Art und Weise umzusetzen.

2.1.3 Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammenstellen

Bei der Zusammenstellung der Unterlage für spätere Arbeiten nach RAB 32 geht es darum, vor allem Instandhaltungsarbeiten an der künftig genutzten baulichen Anlage ohne Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit durchführen zu können. Derartige vorhersehbare Arbeiten sind:

  • Wartung, z. B. Reinigen von Abläufen, Fassaden, Glasflächen, Fenstern, Arbeiten an haustechnischen Anlagen, Schornsteinfegerarbeiten,
  • Inspektion, z. B. Kontrolle von Abläufen, Prü...

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