Aufgaben des Koordinators in der Planungsphase:

  • die in § 2 Abs. 1 BaustellV vorgesehenen Maßnahmen koordinieren,
  • den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten oder ausarbeiten lassen,
  • eine Unterlage mit den bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenstellen.

Aufgaben des Koordinators in der Ausführungsphase:

  • die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG koordinieren,
  • darauf achten, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach der BaustellV erfüllen,
  • den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei Änderungen in der Bauausführung, die sich auf die weitere Koordination auswirken, anpassen oder anpassen lassen,
  • die Zusammenarbeit der Arbeitgeber organisieren,
  • die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber koordinieren.
 
Praxis-Tipp

Fachkraft für Arbeitssicherheit als Koordinator

Die Qualifikationsanforderungen für den Koordinator ähneln stark denen, die an eine Fachkraft für Arbeitssicherheit gestellt werden:

  1. baufachliche Kenntnisse: Berufsbezeichnung Ingenieur oder Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften oder Prüfung als staatlich anerkannter Techniker oder Meister;
  2. arbeitsschutzfachliche Kenntnisse: Abschluss eines staatlich oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten oder anerkannten Ausbildungslehrgangs;
  3. Koordinatorenkenntnisse: sind nicht inklusive, müssen mit Absolvierung des Lehrgangs nach Anlage C zur RAB 30 separat erworben werden;
  4. berufliche Erfahrung: praktische Tätigkeit im Beruf nach Ziffer 1 von mindestens 2 Jahren.

Bei der Arbeitsschutz-Lastigkeit der Aufgaben des Koordinators haben Fachkräfte für Arbeitssicherheit optimale Voraussetzungen, ein geeigneter Koordinator zu sein.

2.1 Koordinatorenaufgaben bei der Planung der Ausführung

Die Planung der Ausführung nach BaustellV kann der Ausführungsplanung, beschrieben als Leistungsphase 5 der HOAI, gleichgesetzt werden. Die EG-Baustellenrichtlinie 92/57/EWG spricht von Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts und benennt konkret die architektonische, technische und organisatorische Planung. Ausführungsplanung beinhaltet also neben der Planung des Bauwerks auch die Planung der Baudurchführung. Hier ist insbesondere auf gleichzeitig oder nacheinander stattfindende Arbeiten zu achten und die voraussichtliche Dauer zu berücksichtigen.

Die Ausführungsplanung folgt ablaufmäßig der Entwurfsplanung und der Genehmigungsplanung. Sie ist ein interaktiver Prozess, in dem neben dem Architekten verschiedene Fachplaner, z. B. Heizung, Elektro, Sanitär, Tragwerk ihre Detailplanung vornehmen. In dieser Phase soll sinnvollerweise auch die Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung ansetzen. Die Ausführungsplanung ist somit ein wichtiges Bindeglied zwischen Planungs- und Ausführungsphase.

Der Ausführungsplanung folgt die Aufstellung der Leistungsbeschreibungen, die Ausschreibung und Vergabe. Die Einbindung des Koordinators soll gerade dazu dienen, Arbeitsschutzbelange direkt in die Ausschreibung einzubringen.

2.1.1 Koordinieren der Maßnahmen aus § 2 Abs. 1 BaustellV

§ 2 Abs. 1 BaustellV verlangt

  • bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden und
  • bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten

das Festlegen der Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 ArbSchG.

Diese eigentliche Arbeitgeberpflicht adressiert die BaustellV an den Bauherrn. Die RAB 33 enthält nähere Angaben, wie der Bauherr seine Pflicht umsetzen kann:

  • Auswahl und Beauftragung geeigneter Unternehmen für die Planung und Ausführung,
  • Aufnahme räumlicher und technischer Vorgaben zur Gestaltung der Bauaufgabe in den Leistungsverzeichnissen. Muster für Leistungsbeschreibungen finden sich z. B. im Standardleistungsbuch für das Bauwesen (StLB) oder der Blauen Mappe der BGBAU,
  • räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung der Ausführungsfristen, der Jahreszeiten, der Arbeitsbedingungen und besonderen Schwierigkeiten in der Bauablaufplanung,
  • Regelung der Baustellenorganisation, z. B. durch eine Baustellenordnung,
  • Aufgabenübertragung an die Planungsbeteiligten und Festlegung von Verantwortlichkeiten,
  • Hinwirken auf die Auswahl schadstoff- und emissionsarmer Materialien und Arbeitsverfahren und den Einsatz gefährdungsarmer Baumaschinen und Geräte nach dem Stand der Technik.

Diese Aufgaben kann der Bauherr insbesondere durch Verankerung in der Ausschreibung und später im Bauvertrag verbindlich festschreiben. Der Koordinator wirkt dabei koordinierend mit.

2.1.2 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten

Die Ausarbeitung und Fortschreibung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans ist eine Kernaufgabe des Koordinators. Der Plan muss die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennbar machen, auch die für die Durchführung besonders gefährlicher Arbeiten nach Anhang II BaustellV.

Zunächst sind die vorliegenden Planungsunterlagen zu sichten und koordinierungsrelevante Aspekte herauszufinden. Unter Berücksichtigung des vorgesehenen Bauablaufs ...

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