Die Verpflichtung zur Fortbildung für Fachkräfte für Arbeitssicherheit leitet sich aus § 5 Abs. 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) ab: "Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen." Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist also angehalten, sich um die erforderliche Fortbildung zu kümmern. Der Arbeitgeber muss sie ermöglichen, sofern nicht betriebliche Belange dagegen stehen.

Fort- und Weiterbildung sind auch Bestandteil der Grundbetreuung. Aufgabenfelder sind hier u. a., ständige Fortbildung zu organisieren und Wissensmanagement zu entwickeln und zu nutzen (vgl. Anlage 2 DGUV-V 2 Ziffer 9.1 und 9.2).

Was im Einzelfall erforderlich ist, muss jede Fachkraft für Arbeitssicherheit für sich entscheiden. Das kann die technische Einführung in die Funktionsweise neuer Anlagen im Betrieb sein, eine Fortbildungsveranstaltung zum Thema "Mobbing" oder auch ein umfassender Kurs, um eine neue Branche betreuen zu können. Die Liste der möglichen Themen ist lang.

Dem ASiG ist auch nicht zu entnehmen, was unter Fortbildung zu verstehen ist. So sollte aber z. B. die Zeit zum Lesen von Fachzeitschriften oder die Internetrecherche über aktuelle Rechtsänderungen ebenso dazu zählen, wie eine interne Schulung oder ein mehrtägiger externer Kurs. Wie auch immer die Fortbildung in der Praxis aussieht, es muss sichergestellt sein, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Lage ist, ihren Aufgaben nachzukommen. Und solange keine betrieblichen Belange dagegen sprechen, muss der Arbeitgeber auch diese Zeiten (und evtl. notwendige Kosten) zur Verfügung stellen. Im Alltag gibt es allerdings eine Reihe von Hindernissen wie z. B. betriebsinterner Arbeitsdruck, Doppelbelastung als Teilzeit-Fachkraft, Terminüberschneidungen, Kosten usw.

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