Führungshierarchien bringen es auch mit sich, dass Verantwortung im Arbeitsschutz nicht nur auf der "obersten Ebene" konzentriert ist. Bezogen auf die jeweilige Unternehmensstruktur wird Verantwortung delegiert. Das bedeutet aber nicht, dass sich der Arbeitgeber durch die Delegation seiner Verantwortung entziehen kann! Auch die Bestellung der Sicherheitsfachkraft oder die Beauftragung externer Dienstleister entledigt den Arbeitgeber bzw. dessen Repräsentanten im Unternehmen nicht ihrer Verantwortung.

Wird die Verantwortung nicht wahrgenommen oder unrichtig umgesetzt, ist das mit Sanktionen verbunden. Grundsätzlich haben derartige Verstöße zur Folge, dass für Schäden Dritter eine Haftungsfolge eintreten kann, solche Verstöße als Vertragsverletzungen sanktioniert werden können (bis hin zur Kündigung des Vertrages) und staatliche Sanktionen (Bußgelder und andere Strafen, z. B. §§ 25, 26 ArbSchG, § 21 ASiG, § 209 SGB VII, §§ 144 ff. GewO, §§ 223 ff. StGB) möglich sind.

Die Wahrnehmung der Verantwortung wird kontrolliert und zwar

  • vom Arbeitgeber und seinen Führungskräften bzw. den Beauftragten (interne Kontrolle) sowie
  • von den Berufsgenossenschaften und staatlichen Einrichtungen (externe Kontrolle).

Der Arbeitgeber muss auch seine Führungskräfte dahingehend kontrollieren, ob diese ihrer Führungsverantwortung im Arbeitsschutz gerecht werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge