Für Mitglieder des Betriebsrats gelten die gleichen Vorschriften wie für alle anderen Beschäftigten, d. h. sie müssen – ergänzend zu den vorgenannten Aufgaben und Pflichten:

  • alle Maßnahmen des Unternehmers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz unterstützen,
  • die Weisungen des Unternehmers zum Zweck des Arbeitsschutzes befolgen,
  • die zur Verfügung gestellten Persönlichen Schutzausrüstungen benutzen,
  • die betrieblichen Einrichtungen richtig verwenden,
  • Sicherheitsmängel ihrem Vorgesetzten melden.

Bei Pflichtverletzungen müssen sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte – und damit auch Mitglieder des Betriebsrats – mit Rechtsfolgen rechnen, die sich aus dem Strafrecht, dem Ordnungswidrigkeitenrecht, dem Zivilrecht oder dem Arbeitsrecht ergeben.

Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern bzw. Auflösen des Betriebsrats ist nur bei groben Verstößen möglich (§ 23 Abs. 1 BetrVG).

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