(1) 1Die Landesregierung kann die Unterhaltung eines Gewässers zweiter Ordnung, wenn sie besonders schwierig und kostspielig ist, mit Zustimmung des Landtages auf das Land übernehmen. 2Die Übernahme kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass der Unterhaltungsverband dem Land unentgeltlich das Eigentum an dem Gewässer verschafft. 3Der Unterhaltungsverband wird zu den Kosten der Unterhaltung herangezogen; der Kostenanteil des Unterhaltungsverbandes bemisst sich nach dem durchschnittlichen Unterhaltungsaufwand des Vorjahres in Euro pro Kilometer für die vom Verband unterhaltenen Gewässer zweiter Ordnung, multipliziert mit der Länge der vom Land übernommenen Gewässerstrecke.

 

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind für die Flächen der Gewässer, die vom Land unterhalten werden, keine Beiträge zu erheben.

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