(1) Wird ein Wasserschutzgebiet festgesetzt, ist der Begünstigte zu bezeichnen.

 

(2) 1Wird durch Anwendung der für das Wasserschutzgebiet geltenden Rechtsvorschriften eine Entschädigungspflicht ausgelöst (§ 19 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes), ist der Begünstigte hierzu verpflichtet. 2Sind mehrere begünstigt, haften sie als Gesamtschuldner. 3Ist in einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 ein Begünstigter nicht bezeichnet, ist derjenige zur Entschädigung verpflichtet, der durch die Ausübung des Wasserrechtes begünstigt ist. 4Steht kein Begünstigter fest, ist das Land verpflichtet. 5Tritt ein Begünstigter in den geschützten Bereich später ein, hat er dem Land die aufgewandten Beträge zu erstatten; Satz 2 gilt entsprechend.

 

(3) 1Der Ausgleich nach § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes wird auf Antrag eines Beteiligten durch die zuständige Behörde festgesetzt. 2Als landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks im Sinne des § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt auch die gärtnerische Nutzung. 3Der Antrag setzt voraus, daß die Beteiligten sich ernsthaft um eine gütliche Einigung vergeblich bemüht haben. 4Für die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung gilt Absatz 2 entsprechend. 5Der Ausgleich ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, durch einen jährlich zum 10. Januar für das vorhergehende Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. 6Er erfolgt nur, wenn die wirtschaftlichen Nachteile jährlich hundert Euro übersteigen. 7Ein Ausgleich wird insoweit nicht geleistet, als es dem Betroffenen möglich ist, durch eigene Maßnahmen die wirtschaftlichen Nachteile zu mindern. 8Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn anderweitige Leistungen für die Beschränkung der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks gewährt werden.

 

(4) 1Zugunsten desjenigen, der durch Anwendung der für das Schutzgebiet geltenden strengeren Rechtsvorschriften erhöhte Aufwendungen zum Schutz der Gewässer erbringen muß, kann die zuständige Behörde zeitlich begrenzt in Härtefällen eine pauschale Ausgleichszahlung auch dann festsetzen, wenn der Eingriff eine Verpflichtung zum Ausgleich nach § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht auslöst. 2Ein Ausgleich für Härtefälle entfällt, wenn die erhöhten Aufwendungen anderweitig abgegolten werden. 3Absatz 2 und Absatz 3 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

 

(5) 1Ist die Festsetzung eines Schutzgebietes beabsichtigt, so kann von der zuständigen Behörde vorläufig angeordnet werden, daß Handlungen, die nach Festsetzung des Schutzgebietes voraussichtlich von einer Genehmigung abhängig sein werden, einer Genehmigung bedürfen. 2Die vorläufige Anordnung ist aufzuheben, sobald über die Festsetzung entschieden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren.

[1] (zu § 19 WHG) .

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