1) Wie können die Aufgaben der Mitarbeiter im Arbeits- und Gesundheitsschutz festgelegt werden?

Grundlage für die Beschreibung der Aufgaben der Mitarbeiter im Arbeits- und Gesundheitsschutz sind das Arbeitsschutzgesetz (insbesondere §§ 15, 16 ArbSchG) und die DGUV-V 1 (insbesondere §§ 15 bis 18 DGUV-V 1). Eine Vorlage stellt die Auflistung in Kap. 2.1 dar. Die an die betrieblichen Besonderheiten angepasste Festlegung der Aufgaben der Mitarbeiter im Arbeits- und Gesundheitsschutz ist mit der Arbeitnehmervertretung abzustimmen. Die schriftliche Aufgabenbeschreibung ist Teil der Arbeitsschutzdokumentation und sollte in die Stellen- bzw. Funktionsbeschreibungen einfließen. Unternehmen, die bereits ein Arbeitsschutz-Managementsystem (AMS) praktizieren, haben bereits beim Aufbau des AMS die Aufgaben der Mitarbeiter im Arbeits- und Gesundheitsschutz beschrieben.

2) Wie lässt sich sicherstellen, dass die Mitarbeiter ihre Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz kennen?

Für die Vermittlung der Aufgaben sind die Führungskräfte verantwortlich. Wenn – wie empfohlen – die Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz ein Bestandteil der Stellen- bzw. Funktionsbeschreibungen sind, sollten sie im Rahmen der Einweisung mit vermittelt werden. Zur Auffrischung und Überprüfung des Aufgabenverständnisses sollten die Aufgaben im Rahmen der jährlichen Unterweisungen angesprochen werden. Des Weiteren sollten die Mitarbeiter einen Zugang zu den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen sowie zur betrieblichen Dokumentation der Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz (z. B. im AMS-Handbuch) haben.

3) Wie lässt sich sicherstellen, dass die Mitarbeiter ihre Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz wahrnehmen?

Die Führungskräfte sind auch für die Überprüfung der Aufgabenwahrnehmung zuständig. Dies kann im Rahmen ihrer Dienstaufsicht erfolgen. Eine weitere Möglichkeit der Überprüfung stellen die Begehungen sowie die internen Audits dar (wenn ein Arbeitsschutz-Managementsystem praktiziert wird).

4) Was ist zu tun, wenn ein Mitarbeiter nachweisbar gegen Arbeitsschutzbestimmungen verstößt?

Da Fehlverhalten sehr schnell zur Regel werden kann bzw. viele Mitarbeiter ein "Nichtreagieren" des Umfelds als Tolerierung interpretieren, muss auf einen Verstoß gegen Arbeitsschutzbestimmungen angemessen reagiert werden. Gefordert sind hier zuallererst die Aufsichtsführenden, aber auch die Kollegen. Angemessen bedeutet: Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes (z. B. Verursachen von Stolperstellen durch herumliegendes Werkzeug oder Trennen eines Metallstabes mit einem Winkelschleifer, bei dem der Schutz abgebaut ist) sowie das bisherige Sicherheitsverhalten des Mitarbeiters.

In Abhängigkeit von der Schwere des Verstoßes sowie des bisherigen Sicherheitsverhaltens gibt es folgende Reaktionsmöglichkeiten:

  • Ansprechen des Fehlverhaltens durch den direkten Vorgesetzten oder den Kollegen,
  • Gespräch des Vorgesetzten mit dem Mitarbeiter,
  • Betriebsbuße,
  • Abmahnung,
  • ordentliche Kündigung,
  • fristlose Kündigung als "letztes Mittel".

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