Zusammenfassung

 
Überblick
  • Wer kennt das nicht: Mitarbeiter tragen trotz Unterweisung keine PSA oder verwenden Betriebsmittel nicht bestimmungsgemäß.
  • Sichere Arbeitsbedingungen zu schaffen und die Gesundheit der Beschäftigten nicht zu beeinträchtigen, sondern möglichst zu fördern, ist zu allererst die Aufgabe des Arbeitgebers.
  • Ein wirkungsvoller Arbeits- und Gesundheitsschutz ist jedoch ohne eine aktive Mitwirkung der Mitarbeiter nicht möglich. Der Arbeitgeber kann bzw. muss durch technische und organisatorische Maßnahmen zwar die Gefährdungen möglichst ausschalten oder zumindest auf ein vertretbares Maß reduzieren. Restrisiken bleiben in vielen Fällen aber erhalten bzw. entstehen durch menschliches Fehlverhalten.
  • Der Arbeits- und Gesundheitsschutz trägt zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten bei und liegt deshalb auch im Interesse jedes Mitarbeiters.
  • Die erste Aufgabe der Beschäftigten im Arbeits- und Gesundheitsschutz ist es, sich bewusst zu machen, dass man selbst etwas für die Erhaltung der eigenen Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit sowie die der Kollegen tun kann und muss. Daraus folgt, dass man mit der gebotenen Vor- und Umsicht handelt, die Anweisungen für ein sicheres und gesundes Arbeiten konsequent umsetzt, Arbeitsmittel und die Persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß verwendet und Sicherheitsmängel (sicherheitswidrige Zustände und Verhaltensweisen), wenn möglich, selbst abstellt und/oder umgehend meldet.
  • Aktive Mitwirkung der Mitarbeiter bedeutet aber auch, die betroffenen Mitarbeiter insbesondere bei der Gefährdungsermittlung, der Auswertung von Beinaheunfällen und Unfällen sowie der Lösung von Sicherheitsproblemen aktiv einzubeziehen.
  • Vielen Mitarbeitern sind ihre Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht bekannt. Sie nehmen den Arbeits- und Gesundheitsschutz häufig vor allem als Pflicht zur Befolgung vieler Anweisungen (Ein- und Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Verfahrensanweisungen, Beschilderungen etc.) wahr, aus denen für sie ein zusätzlicher Aufwand resultiert. Die Aufgaben der Mitarbeiter im Arbeits- und Gesundheitsschutz müssen deshalb schriftlich festgelegt (z. B. im Rahmen des Arbeitsschutzmanagements) und eingehend mit den Mitarbeitern besprochen werden.

1 Details

1.1 Definition

Aus der selbstverständlichen Mitverantwortung für die eigenen Handlungen und Unterlassungen sowie aus den Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes (insbesondere §§ 15, 16 ArbSchG) und der DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" (insbesondere §§ 15 bis 18 DGUV-V 1) ergeben sich im Wesentlichen folgende Aufgaben der Mitarbeiter im Arbeits- und Gesundheitsschutz:

  • sicherheits- und gesundheitsgerecht arbeiten;
  • positives Vorbild für Kollegen und Dritte sein;
  • schriftliche und mündliche Anweisungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz konsequent befolgen;
  • zur Verfügung gestellte PSA bestimmungsgemäß verwenden;
  • Sicherheitsmängel im Arbeitsbereich abstellen (z. B. Stolperstelle beseitigen) oder umgehend melden (z. B. beschädigte Anschlagmittel);
  • Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen im Arbeitsbereich überwachen und Abweichungen melden (z. B. verschlossene Notausgänge oder abgelaufene Prüffristen);
  • sicherheitswidriges Verhalten von Kollegen, Fremdfirmenmitarbeitern und Dritten ansprechen und/oder dem Vorgesetzten melden;
  • Vorschläge zur Vermeidung von Gefährdungen, Lösung von Sicherheitsproblemen und Verbesserung der Arbeitsbedingungen unterbreiten und – wenn möglich – an der Umsetzung mitwirken;
  • ggf. Fremdfirmen einweisen.

1.2 Hintergrund

Wer seine Aufgaben nur teilweise kennt, wie dies bei vielen Mitarbeitern bezüglich deren Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz der Fall ist, wird sie auch nicht vollständig erfüllen.

Aus der gelebten Praxis schließen viele Mitarbeiter, dass sich ihre Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz auf die "Befolgung" der Anweisungen beschränken. Dies ist jedoch nicht richtig. Der Gesetzgeber weist den Mitarbeitern im Arbeitsschutzgesetz (insbesondere §§ 15 und 16) auch Pflichten und Aufgaben zu. Die Juristen schließen darüber hinaus aus § 611 BGB "Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag", dass die Mitarbeiter im Gegenzug zu den Fürsorgepflichten des Arbeitgebers (hier: Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter) die Pflicht haben, sich und andere nicht unnötig zu gefährden und alles zu unterlassen, was dem Arbeitgeber schadet. Unfälle schädigen ein Unternehmen insbesondere durch die verursachten Kosten und den häufig damit einhergehenden Imageverlust.

Ein Unternehmen kann die für einen wirkungsvollen Arbeits- und Gesundheitsschutz erforderliche Eigenverantwortung der Beschäftigten sowie die Mitverantwortung für Kollegen und Dritte nicht voraussetzen – der Arbeitgeber muss dafür etwas tun. Schulen und unterweisen allein reicht nicht. Der Arbeitgeber muss darüber hinaus deutlich machen, dass er nicht gewillt ist, Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften hinzunehmen. Zudem müssen er bzw. die von ihm beauftragten Personen (i. d. R. Führungskräfte) sich vom sicheren Arbeiten ihrer Mitarbeiter durch stichprobenart...

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